PDS: Auf Verfügbarkeit und Beschäftigungslosigkeit abheben(as) Mit Hilfe eines sogenannten Interessenausgleichsgesetzes will die PDS den Interessenausgleich zwischen Arbeitslosen und Beitragszahlern wieder herstellen. In einem Gesetzentwurf ( 14/208), den der Bundestag am 28. Januar an den Fachausschuß überwies, schlägt die Fraktion vor, die begriffliche Definition von Arbeitslosigkeit wieder strikt auf die beiden Tatbestände der Beschäftigungslosigkeit und der Verfügbarkeit abzustellen. Im Begriff der Verfügbarkeit sei die Absicht des Arbeitslosen, eine neue Beschäftigung zu suchen, enthalten. Weitergehende Regelungen, wie sie das geltende Recht im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorsehe, bedürfe es zur Erfüllung der Vorschriften des Gesetzes zur Entgeltersatzleistung nicht. Für die Gewährung von Leistungen komme es nicht auf die Bemühungen an, die der Arbeitslose über die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlungseinrichtungen nach diesem Gesetz hinaus unternimmt, um die Arbeitslosigkeit (den Versicherungsfall) zu beenden. Die Oppositionsabgeordneten erläutern in ihrer Initiatitive, mit dem SGB III seien für Arbeitslose unter dem "Vorwand der Mißbrauchsbekämpfung" eine Reihe von zusätzlicher Pflichten (aktive Beschäftigungssuche, dreimonatige Meldepflicht) und rechtliche Statusverschlechterungen (z.B. Beweislastumkehr) geschaffen worden. Damit sei jeder Leistungsbezieher grundsätzlich unter Mißbrauchsverdacht gestellt. Gleichzeitig bliebe es aber dabei, den Leistungsbezug an den Tatbestand "unverschuldete Arbeitslosigkeit" zu binden. Im übrigen hätten sich diese Vorschriften des Leistungsrechts angesichts der tatsächlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt als unnötig erwiesen. So habe die Bundesanstalt für Arbeit zwar festgestellt, daß in etlichen Fällen wegen Verstreichens der dreimonatigen Meldepflicht Leistungen eingestellt wurden; durch eine nachträgliche Meldung der Leistungsbezug jedoch wieder hergestellt worden sei. Die PDS will deshalb im SGB III festschreiben, daß ein Arbeitnehmer dann arbeitslos ist, wenn er vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Zur Definition der Zumutbarkeit will die Fraktion festlegen, daß bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Interessen der Arbeitslosen und die der Gesamtheit der Beitragszahler "gegeneinander abzuwägen" seien. Zu den Interessen der Arbeitslosen zähle insbesondere der Schutz vor Einbußen bei Einkommen, Qualifikation und familiären Bindungen. Zu den Interessen der Gesamtheit der Beitragszahler gehöre insbesondere die Beendigung des Versicherungsfalls und die Erhöhung der Zahl der Versicherungspflichtigen. Eine Beschäftigung sei einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn sie gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstoße oder nicht versicherungspflichtig im Sinne dieses Gesetzes sei. Zudem will die Fraktion die Pflicht, unter Androhung des Leistungsentzuges die Arbeitslosmeldung alle drei Monate zu erneuern, aufheben. |