GERICHTLICHE ORGANISATIONSSTRUKTUREN REFORMIEREN "Überkommene" Privilegien beseitigen(re) Der Bundesrat beabsichtigt, die Eigenverantwortlichkeit der Richter zu stärken und "überkommene Privilegien" innerhalb der Richterschaft zu beseitigen. Das sieht ein Gesetzentwurf ( 14/597) der Länderkammer vor. Danach sollen die Privilegierung der Vorsitzenden Richter zugunsten der Gleichrangigkeit der Richter zurückgefahren und zugleich Regelungen vorgesehen werden, die die Findung einvernehmlicher Lösungen für die Geschäftsverteilung und die anderen vom Präsidium zu entscheidenden Fragen unterstützen. In der Begründung weist der Bundesrat darauf hin, die in den vergangenen 25 Jahren eingetretenen Rechtsentwicklungen und das veränderte Anforderungsprofil, dem sich die Justiz heute stellen müßte, machten Strukturveränderungen zur Steigerung der Effizienz der Justiz und der Eigenverantwortlichkeit der Richter notwendig. Die Privilegierung der Vorsitzenden Richter bei der Zusammensetzung des Präsidiums widerspreche demokratischen Grundsätzen. Stets hätten die gewählten Vorsitzenden Richter zusammen mit den Gerichtspräsidenten die Mehrheit im Präsidium, obwohl ihre Zahl häufig nicht einmal ein Viertel der Richter eines Gerichts ausmache, so der Bundesrat. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme der Zielsetzung des Entwurfs der Länderkammer zu. Die Regierung befürwortet alle geeigneten Schritte zu einer Reform gerichtlicher Organisationsstrukturen, die zu einer Steigerung der Effizienz der Justiz führen. Es erscheine ihr vertretbar, so die Bundesregierung, auf jegliche gesetzliche Reglementierung in Form eines "VorsitzendenQuorums" zu verzichten. Die Regierung verweist allerdings auch darauf, daß die vom Bundesrat vorgesehene Neuregelung im Einzelfall zu einer Unterrepräsentanz der Vorsitzenden Richter führen könne und so die Gefahr mit sich bringe, daß der fachliche Erfahrungsschatz der in der Regel dienst und lebensälteren Vorsitzenden Richter bei Präsidiumsbeschlüssen künftig nicht mehr im wünschenswerten Umfang nutzbar gemacht werde. Der Entwurf sehe andererseits jedoch eine Anhörung der dem Präsidium nicht angehörenden Vorsitzenden Richter vor. Insofern könne auch in Zukunft das Erfahrungswissen der Vorsitzenden Richter in die Überlegungen des Präsidiums miteinfließen. |