Sozialabkommen mit Japan und Ungarn ratifizieren(as) Die Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan sowie Deutschland und Ungarn vom April 1998 beziehungsweise vom Mai 1998 können ratifiziert werden. Das beschloß der federführende Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung, der am 23. Juni zwei Gesetzentwürfen der Bundesregierung dazu zugestimmt hat. Der Bundestag hatte die Vorlagen am 17. Juni an den Ausschuß überwiesen. Durch das Abkommen und die Durchführungsvereinbarungen mit Ungarn ( 14/1019) soll im Bereich der gesetzlichen Kranken, Unfall und Rentenversicherung Deutschlands und Ungarns der soziale Schutz der beiderseitigen Staatsangehörigen insbesondere für den Fall, daß sie sich im anderen Staat aufhalten, sichergestellt und koordiniert werden. Ferner sollen in der deutschen und in der ungarischen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Das Abkommen mit Japan ( 14/1018) umfaßt nur den Bereich der Rentenversicherung. Es sieht vor, daß in der deutschen und der japanischen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien, soweit dies für den Leistungsanspruch erforderlich ist. Das Vertragswerk beruht jeweils auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und begründet Rechte und Pflichten insbesondere von Einwohnern beider Staaten in bezug auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, erläutert die Regierung. Laut Gesetzentwürfen entstehen den Haushalten von Bund, Ländern und Gemeinden keine unmittelbaren Kosten. Wie die Regierung weiter darlegt, ergäben sich für den Bund "nicht nennenswerte" mittelbare finanzielle Auswirkungen im Hinblick auf den Bundeszuschuß zur knappschaftlichen Rentenversicherung. |