GESETZ ZU FERNABSATZVERTRÄGEN BESCHLOSSEN Unternehmen sollen Kosten für Rücksendungen tragen(re) Verbraucher, die im Versandhandel oder auf dem Weg des elektronischen Geschäftsverkehrs (zum Beispiel über das Internet) Waren bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, sollen vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden geschützt werden. Der Bundestag billigte am 13. April dazu mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der PDS einen Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 14/2658, 14/2920) zu Verträgen im so genannten Fernabsatz in geänderter Fassung. Der federführende Rechtsausschuss hatte eine entsprechende Beschlussempfehlung ( 14/3195) erarbeitet. Damit soll eine EG-Richtlinie aus dem Jahre 1997 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die neuen Vorschriften sollen weitgehend am 1. Juni, Änderungen am Verbraucherkreditgesetz sowie am Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Zu den vom Parlament mit Mehrheit beschlossenen Änderungen zählt unter anderem eine Regelung, die im Falle eines Widerrufs bzw. Rückgabe einer Bestellung das Unternehmen und nicht den Verbraucher mit den Kosten für die Rücksendung belastet. Dafür hatten sich auch Vertreter von Verbraucherverbänden bei einer Anhörung des Ausschusses am 22. März ausgesprochen. CDU/CSU und F.D.P. bestanden demgegenüber vergeblich auf einer ursprünglichen Formulierung der Regierung, der zufolge der Verbraucher die Kosten zu tragen habe, wenn dies im Vertrag vorgesehen gewesen sei. Als Ausnahme hatten die Oppositionsfraktionen lediglich vorsehen wollen, dass der Unternehmer nicht die versprochene, sondern lediglich eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung erbracht habe. Der Bundestag beschloss zudem, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von vier Monaten nach der Lieferung von Waren oder nach Vertragsabschluss bei Dienstleistungen einzuräumen. Im Regierungsentwurf waren lediglich drei Monate vorgesehen. Das neue Gesetz enthält ferner eine Bestimmung, dass Kreditinstitute Aufwendungsersatz für die Benutzung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur dann verlangen können, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet worden sind. |