Einsatz von Brechmitteln zur Beweissicherung rechtlich zulässig(in) Die Vergabe von Brechmitteln zur Sicherstellung von Beweismitteln, etwa verschluckter Rauschgiftbehältnisse, stellt einen körperlichen Eingriff dar, der nach der Strafprozessordnung grundsätzlich gedeckt sein kann. Dies erklärt die Regierung in der Antwort ( 14/4596) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/4360). Die Fraktion hatte sich auf die Kritik von Menschenrechtsorganisationen bezogen, wonach die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln gegen die Menschenwürde und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstößt. Die Antwort erläutert, nach der Strafprozessordnung könne die körperliche Untersuchung Beschuldigter zur Tatsachenfeststellung angeordnet werden, wenn dies für das Verfahren von Bedeutung sei. Die Entnahme von Blutproben sowie andere körperliche Eingriffe seien damit auch "ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist". Das Bundesverfassungsgericht habe sich mehrfach mit der Rechtslage befasst und festgestellt, das gegen die Norm keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Entscheidend sei die Verhältnismäßigkeit des Vorgangs in Relation zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts. Zum Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung im Strafverfahren weist die Regierung darauf hin, dass dies den Zwang aktiver Mitwirkung des Beschuldigten in Form willensgesteuerter Handlungen verbiete, nicht aber eine mögliche Verabreichung von Brechmitteln ohne aktive Mitwirkung des Beschuldigten. Den Nebenwirkungen des Brechmittels stehe dabei die toxische Wirkung der verschluckten Droge im Fall eines Freiwerdens im Körper gegenüber. Derzeit erfolge eine solche Beweissicherung in Bremen, Hessen (Frankfurt am Main) und Nordrhein-Westfalen. Beim "ersten Zugriff" durch Bundesgrenzschutzbeamte würden Brechreiz erzeugende Mittel nicht verabreicht. |