FÜR OPFER VON SED-UNRECHT
Alle Fristen um zwei Jahre verlängert
(re) Das Parlament hat am 14. Dezember den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat ( 14/7749) vom 6. Dezember zu dem Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ( 14/7283, 14/7476) angenommen. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 15. November beschlossen, der Bundesrat am 30. November den Vermittlungsausschuss angerufen ( 14/7745).
Die Einigung sieht vor, dass im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz dem Wunsch des Bundesrates entsprechend auch die Fristen für den Erhalt einer Kapitalentschädigung und die Fristen des Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes um zwei Jahre verlängert werden. Die Länderkammer hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, weil die Fristverlängerung allein für in der DDR-Zeit erlittenes strafrechtliches Unrecht im Widerspruch zu den Zielen stehe, die der Gesetzgeber mit den Rehabilitierungsgesetzen verfolgt habe. SED-Opfer müssten weiterhin die Möglichkeit der Rehabilitierung für erlittenes Unrecht erhalten. Nur durch eine einheitliche Regelung in allen drei Rehabilitierungsgesetzen sei Rechtssicherheit möglich. Vielen SED-Opfern hätte bei Ablauf der Frist zum 31. Dezember 2001 der Verlust berechtigter Ansprüche gedroht.
Das zunächst vom Bundestag beschlossene Gesetz hatte nur die Frist bei strafrechtlichem Unrecht bis Ende 2003 verlängert, während die Fristen in den anderen Gesetzen unverändert geblieben waren.