Einfache Zweidrittelmehrheit
Mit der einfachen Zweidrittelmehrheit, mindestens jedoch mit der
Mehrheit des Bundestages, können vom Bundesrat beschlossene
Einsprüche zurückgewiesen werden, die dort von zwei
Dritteln der Bundesratsmitglieder erhoben wurden (Art. 77 Abs. 4
GG). Außerdem kann der
Bundestag mit der einfachen Zweidrittelmehrheit den Verteidigungs-
und den Spannungsfall feststellen. Im Verteidigungsfall kann der
Bundestag für eine Verpflichtung der Bürgerinnen und
Bürger zu Dienst und Arbeitsleistungen ebenfalls mit zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen votieren. Zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder können nach der Geschäftsordnung des
Bundestages unter anderem beschließen, über Vorlagen in
der Zweiten Lesung zu beraten,
ohne dass diese zuvor an einen Auschuss überwiesen
wurden.