EXPERIMENTIERKLAUSEL IM SOZIALHILFEGESETZ
Bonn: (hib) as- Die Einführung einer zweijährigen Experimentierklausel im Rahmen der Modellvorhaben im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Siebtes Gesetz zur Änderung des Sozialhilfegesetzes ( 14/389) sieht ein Beschluß des mitberatenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor, der am Mittwoch mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU/CSU und PDS bei Enthaltung der F.D.P. gefaßt wurde. Von der Koalition wurde festgestellt, daß diese neue Klausel weitere Pauschalierungen ermöglichen sollte, um besonders Familien, die Sozialhilfeempfänger sind, Ansparungen für größere Anschaffungen zu ermöglichen. Die CDU/CSU, die gleichfalls für eine Experimentierklausel, aber nur für ein Jahr, plädierte, erklärte, zwei Jahre seien zu lang. Bei Bedarf könne diese Frist verlängert werden. Zu der mit dem Gesetzentwurf angestrebten Verlängerung der Ende Juni 1999 endenden Übergangsregelung für die Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz um zwei Jahre wurde von der SPD betont, daß für die geplante gründliche Reform eine Vorlaufphase von zwei Jahren erforderlich sei.
Das Generalsekretariat des DRK (Deutsches Rotes Kreuz) und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland hatten dem Ausschuß ausführliche Stellungnahmen zur Experimentierklausel, den Modellvorhaben und den Pauschalierungen zugeleitet.