NOVELLE MIT BLICK AUF FAMILIENVIDEOTHEKEN UMSTRITTEN (UNTERRICHTUNG)
Bonn: (hib) fa- Die einzelnen Bundesländer bewerten das geltende Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte unterschiedlich. Insgesamt sprechen sich 9 von 16 Bundesländern für eine Gesetzesänderung aus. Das geht aus dem Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der jetzigen Fassung des Gesetzes hervor, den sie in Form einer Unterrichtung ( 14/1105) vorgelegt hat. Während zum Beispiel Brandenburg erklärt habe, das geltende Recht sei nicht mehr zeitgemäß und behindere die Entwicklung von Familienvideotheken, betont Bayern, das derzeitige Gesetz mit der Trennung von Familien- und Erwachsenenvideotheken habe sich bewährt und stelle einen zuverlässigen Jugendschutz sicher.
Die Regierung erläutert in ihrer Unterrichtung, bei der Verabschiedung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes habe der Bundestag im April 1998 eine Entschließung zur Errichtung von Familienvideotheken aufgenommen. Darin heisse es, im Hinblick auf die Einrichtung von Familienvideotheken fordere der Bundestag die Regierung auf, bis zum Mai 1999 einen Bericht über die Auswirkungen der jetzigen Fassung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vorzulegen. Der Unterrichtung zufolge basiert diese Entschließung auf den Überlegungen eines Referentenentwurfs zur Änderung des Filmförderungsgesetzes, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren aber von der Bundesregierung nicht weiter verfolgt und auch vom Bundestag nicht weiter aufgenommen worden seien.
Die derzeitige Gesetzeslage schreibt vor, daß jugendgefährdende Schriften nur vertrieben werden dürfen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können. In der Begründung des Referentenentwurfs vom August 1997 für eine Änderung der Bestimmungen heißt es, die gegenwärtige Fassung habe für Videotheken zu "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" geführt, die nicht erforderlich seien, um den notwendigen Schutz der Jugend Rechnung zu tragen. Ein eigenes Ladengeschäft erfordere in der Regel einen eigenen Eingang von der öffentlichen Verkehrsfläche und eine eigene Kassenführung. Vor allem kleine Videotheken hätten nicht die räumlichen Möglichkeiten, für das Vermietgeschäft mit Videos, die Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden dürfen, ein besonderes Geschäft mit eigenem Eingang von außen anzugliedern und hätten sich daher in vielen Fällen entschlossen, den Zugang zu ihrem Geschäft Kindern und Jugendlichen gänzlich zu verbieten. Im Interesse des Jugendschutzes müsse es aber liegen, daß Videotheken nach Möglichkeit jugendoffen als sogenannte "Familienvideotheken" geführt werden können. Der Referentenentwurf sah deshalb vor, in dem Gesetz hinter dem Wort Ladengeschäften die Worte "oder in durch baulich-technische Maßnahmen sowie durch geeignete Zugangssicherungen abgetrennten Geschäftsräumen" einzufügen.
In Ihrer Unterrichtung informiert die Bundesregierung zudem über die Rechtssprechung der letzten Jahre, die übereinstimmend festgestellt habe, daß Räumlichkeiten, in denen indizierte Medien vermietet werden, strengen Anforderungen genügen müßten. Im Ergebnis müßten sich für die Bundesregierung alle Überlegungen, dem Anliegen der Videowirtschaft Rechnung zu tragen, daran messen lassen, daß sie nicht zu einer Lockerung des Kinder- und Jugendschutzes führen dürfen. Unter dieser Voraussetzung sei sie offen für eine Änderung des Gesetzes in der Weise, als durch bauliche, technische und sonstige Maßnahmen sichergestellt werde, daß der Kinder- und Jugendschutz in gleichem Umfang wie bisher - sowohl praktikabel als auch justiziabel - gewährleistet wird.