AA-LAGEBERICHT ZUR TÜRKEI VERMEIDET ASYLRECHTLICHE WERTUNG (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-mr) Der neue Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) zur Türkei beschreibt wie der vorherige die asyl- und abschiebungsrelevanten Tatsachen und Ereignisse in diesem Herkunftsstaat von Asylbewerbern. Anders als bisher vermeide er aber, aus dieser Tatsachengrundlage asylrechtliche Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1886) auf eine Kleine Anfrage der PDS zu dem Bericht des AA zur Menschenrechtslage in der Türkei ( 14/1689).
Mit diesem Lagebericht, so die Antwort weiter, stelle das Amt den Innenbehörden von Bund und Ländern und den Verwaltungsgerichten eine Entscheidungshilfe in Asylverfahren zur Verfügung. Der jüngste Bericht zur Türkei enthalte weder Festlegungen zu einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei noch zu einer Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei. Hingegen enthalte er Feststellungen zu Tatsachen und Ereignissen staatlicher Repressionen gegen "türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit” sowie zu "Ausweichmöglichkeiten gegenüber derartigen Maßnahmen”.
Zu der Frage nach der Unterscheidung der Situation der Kosovo-Albaner und der der Kurden in der Türkei, erläutert die Regierung, während die Kosovo-Albaner als Volksgruppe ein Vertreibungsschicksal erlitten, würden Kurden nicht wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt. Es seien allerdings Personen von Verfolgung bedroht, die sich unabhängig von ihrer eigenen Herkunft der kurdischen Sache annehmen.
Wie die Regierung weiter darlegt, sind für die Erstellung des Lageberichts Türkei auch Informationen des Hohen Rats für Menschenrechte in Ankara und die Veröffentlichungen der türkischen Menschenrechtsstiftungen TIHV und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD ausgewertet worden. Im Übrigen teile sie nicht die Auffassung, dass der IHD zu asyl- und abschiebungsrelevanten Tatsachen und Ereignissen zu einer "gänzlich anderen Einschätzung” komme.
Der Antwort zufolge entscheiden über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter die Gerichte. Eine Gruppenverfolgung liege nach ständiger Rechtssprechung vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so dass jedes einzelne Gruppenmitglied allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat”. Bei einer derartigen Gruppenverfolgung sei jeder Angehörige der Gruppe als von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person unmittelbar betroffen anzusehen, wenn nicht Tatsachen die dafür sprechende Regelvermutung widerlegen.