Ausländerrechtliche Erleichterungen für Opfer von Menschenhandel
Berlin: (hib/WOL) Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz kann erhebliches öffentliches Interesse die Erteilung eines geduldeten Aufenthaltes rechtfertigen, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin als Zeuge in einem Straf- oder Gerichtsverfahren mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/2151) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 15/2016). Danach bestehen zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zwei Zusatzprotokolle mit migrationspolitischem Inhalt, die Deutschland beide unterzeichnet habe. Auch der Europäische Rat für Justiz und Inneres habe am 6. November 2003 eine politische Einigung über den "Vorschlag der Kommission über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren", erzielt. Unterschiedliche Rechte gibt es dabei für Opfer von Menschenhandel gegenüber geschleusten Personen. So steht die Menschenrechtsverletzung im Vordergrund des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, da laut Protokoll der Zweck des Menschenhandels die Ausbeutung des Opfers ist. Bei der Schleusung gehe es hingegen um den finanziellen oder materiellen Vorteil, den Täter aus der illegalen Einreise ziehen. Entsprechend sehen die Zusatzprotokolle unterschiedliche Rechte für Opfer von Menschenhandel und geschleuste Personen vor.
Zur konkreten Bekämpfung wird dargelegt, die illegale Einwanderung könne nicht isoliert von einzelnen EU-Mitgliedstaaten bekämpft werden. Die Visum- und Einreiseregelungen seien zudem mit dem Schengen-Abkommen weitgehend durch EU-Recht bestimmt. Durch enge Abstimmung mit den Bundesländern sowie mit den Partnern auf europäischer Ebene gelte es, nötigen Anpassungsbedarf frühzeitig zu erkennen und umzusetzen. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang die letzte Änderung des Gesetzes zum Ausländerzentralregister (AZR) und zum Ausländergesetz im Rahmen der Terrorismusbekämpfung. Durch Speicherung relevanter Sachverhalte in der AZR-Visadatei, verbesserte Zugriffsmöglichkeiten der Polizeibehörden und durch eine Verbesserung der Identitätskontrollen werde unter anderem die Erschleichung von Visa mittels gefälschter Passdokumente weiter erschwert. Insgesamt weise der EU-Rechtsrahmen eine überaus hohe Regelungsdichte auf, die eine enge behördliche Zusammenarbeit ermögliche. Künftig bedürfe es daher weniger der inhaltlichen Anreicherung als einer Evaluierung des Rechtsrahmens und der verbesserten innereuropäischen Zusammenarbeit, wie sie zwischen den Schengen-Staaten bereits erreicht sei.
Zu Erkenntnissen über die Schleuserbanden in den Beitrittsländern wird dargelegt, besonders Ungarn, Polen, Tschechien, die Slowakei und Slowenien seien als Transitstaaten und Aktionsräume von Schleuserorganisationen von besonderer Relevanz. Von so genannten logistischen Basen könne nicht gesprochen werden. Es existierten aber regionale Räume wie etwa in Prag, wo größere Gruppen von Schleusungswilligen zusammengestellt und über die Art der Schleusung entschieden werde. Konkrete oder belastbare Erkenntnisse über das Ausmaß von Korruption oder Unterwanderung von Behörden in den Beitrittsländern liegen der Bundesregierung nicht vor, heißt es.