Gesundheit. Nachdem die Koalitionsfraktionen die Entschuldung der Krankenkassen an den Gesetzentwurf zur Reform des Vertragsarztrechts ( 16/2474) angehängt haben, ist ihr Kerngehalt in der Plenardebatte am 27. Oktober ein wenig untergegangen. Dabei stoßen die meisten Neuregelungen fraktionsübergreifend auf Zustimmung. Wesentliches Ziel ist es, den Fach- und Hausärztmangel auf dem Land, insbesondere in Ostdeutschland, zu mildern. Aufgrund des eingeflochtenen Entschuldungsparagrafen lehnten die Fraktionen von FDP und Die Linke den Entwurf jedoch ab. Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Die Mehrheit der Koalitionsparlamentarier stimmte dem Entwurf zu. Das Gesetz kann damit wie geplant zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.
Danach dürfen Ärzte künftig Zweigpraxen eröffnen, und zwar auch außerhalb eines Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung. Das heißt, dass beispielsweise ein Arzt aus Berlin einen Praxisableger in einem unterversorgten Gebiet im Umland der Hauptstadt aufmachen kann. Außerdem sollen Vertragsärzte und -zahnärzte unbegrenzt Mediziner anderer Fachrichtungen anstellen können. Bislang war diese Möglichkeit auf einen ganztags beschäftigten oder zwei halbtags beschäftigte Ärzte einer anderen Fachrichtung begrenzt. Ärzte dürfen darüber hinaus künftig sowohl in einem Krankenhaus als auch in einer Praxis arbeiten. Die Koalition erhofft sich davon auch eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Der Vergütungsabschlag für privatärztliche Leistungen sowie für Leistungen freiberuflciher Hebammen in Ostdeutschland wird abgeschafft. Des Weiteren entfällt in unterversorgten Gebieten die Altersgrenze von 68 Jahren, bis zu der Ärzte ihren Beruf ausüben dürfen. Auch Mediziner, die älter als 55 Jahre alt sind, können eine kassenärztliche Zulassung beantragen.
Erleichtert wird die Gründung von Praxisgemeinschaften von Ärzten und anderen Leistungserbringern im Gesundheitsbereich. Auch medizinische Versorgungszentren sollen leichter gegründet werden können.
Die Sanktionen für Praxisgebühr-Preller werden verschärft. Wer die Gebühr von zehn Euro nicht zahlt, bekommt wie bisher eine Zahlungsaufforderung vom behandelnden Arzt. Zahlt der säumige Patient auch nach einer zweiten Mahnung der Kassenärztlichen Vereinigung nicht, kann diese beim Amtsgericht einen Mahnbescheid erwirken. Die Gerichtsgebühren liegen bei rund 150 Euro. Verweigert der Patient weiterhin die Zahlung, kann ein Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der Schulden beauftragt werden.