KRONZEUGENREGELUNG
Katalog von Straftaten erweitert
Bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität soll kooperationsbereiten Tätern ein Anreiz geboten werden, Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten zu leisten. Ein von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf ( 16/6268 ) sieht dafür die Möglichkeit niedrigerer Strafen vor.
Der zu einer Aussage bereite Täter muss mindestens eine mittelschwere Straftat (wie zum Beispiel Teilnahme an einem bewaffneten Bankraub) begangen haben. Um Missbrauch vorzubeugen, insbesondere die Nachprüfung der Angaben des Kronzeugen auf ihren Wahrheitsgehalt zu erleichtern, sind Strafmilderung und das Absehen von Strafe ausgeschlossen, wenn er sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.
Das Gericht unterliegt nach den Regierungsplänen ferner der Einschränkung, dass es - wenn "lebenslänglich" die angedrohte Freiheitsstrafe ist (wie etwa bei Mord) - verpflichtet ist, den Angeklagten zu mindes-tens zehn Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Regierung begründet ihre Initiative damit, mit herkömmlichen Ermittlungsmethoden gelinge es vielfach nicht, in die abgeschotteten Strukturen einzudringen und die zur Aufklärung und Verhinderung schwerer Straftaten erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen.
Die Ermittler seien daher vor allem auf die Hinweise von selbst ins kriminelle Milieu verstrickten Personen angewiesen. Diese verfügten über wertvolle Informationen zu Strukturen und Hintermännern.
Der Entwurf unterscheide sich insofern von der 1999 abgeschafften Kronzeugenregelung, die auf die Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten beschränkt war. Diese Begrenzung sei von der Praxis "aus nachvollziehbaren Gründen" als zu restriktiv empfunden worden. Der vorliegende Entwurf wolle daher in breiterem Umfang als bisher Anreize für Aufklärungs- und Präventionshilfe schaffen, heißt es. So solle das Eindringen in abgeschottete Strukturen erleichtert werden.