TIERSCHUTZ
Die Regierung plant ein Zentralregister. Der Bundesrat will das Schächten nur in Ausnahmefällen erlauben.
Mobile Tierschauen und Zirkusbetriebe mit Tierhaltung sollen erfasst und registriert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tierschutzgesetzes ( 16/6309 ) hat der Bundestag am 20. September an den Landwirtschaftsausschuss überwiesen. Der Entwurf geht auf eine Entschließung des Bundesrates aus dem Jahre 2003 zurück. Damals hatte die Länderkammer sich für ein Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters ausgesprochen.
Durch das Register will die Regierung erreichen, dass in jedem Bundesland von den Behörden die selben Daten erhoben und in allen Behörden automatisierte Verfahren angewendet werden, damit eine schnelle Datenübermittlung möglich wird. Dies sei erforderlich, um die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften bei Betrieben, die "regelmäßig ihren Standort wechseln", effektiv zu überwachen. Bei landesrechtlichen Regelungen würde die Gefahr bestehen, so die Regierung, dass sich Zirkusse durch den ständigen Wechsel zwischen den Bundesländern den jeweiligen Vorschriften entziehen.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme betont, es sei nicht erforderlich, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten generell zu regeln. Die Regierung hat dem entsprechenden Änderungswunsch in ihrer Gegenäußerung zugestimmt. Sie hält es nicht für erforderlich, rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstößen gegen Tierschutzvorschriften im Zirkusregister zu speichern. Für die Zuverlässigkeitsprüfung reiche es aus, ein Führungszeugnis und gegebenenfalls eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
In einem weiteren, ebenfalls an den Landwirtschaftsausschuss überwiesenen Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes ( 16/6233 ) setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass Tierschlachtungen ohne Betäubung nur erlaubt werden, wenn nachgewiesen ist, dass es dafür zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaften gibt. Darüber hinaus tritt die Länderkammer dafür ein, dass Antragsteller, die sich um eine Ausnahmegenehmigung vom grundsätzlichen Verbot des Schächtens bemühen, nachweisen müssen, dass dem zu schlachtenden Tier im Vergleich zu einer Schlachtung mit vorheriger Betäubung "keine zusätzlichen erheblichen Schmerzen oder Leiden erwachsen".