Hinweise zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Verhaltensregeln im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
I. Rechtsvorschriften
- §§ 44a und 44b Abgeordnetengesetz;
- Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen
Bundestages
(Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages);
- Ausführungsbestimmungen des Präsidenten des Deutschen Bundestages zu den Verhaltensregeln.
II. Amtliches Handbuch des Deutschen Bundestages - Teil II -
und Internetseiten des Deutschen Bundestages
Die gemäß § 3 der Verhaltensregeln veröffentlichungspflichtigen Angaben werden in einem besonderen Teil des Amtlichen Handbuchs (Teil II) veröffentlicht. Grundlage der Veröffentlichung sind die Angaben, die die Mitglieder des Deutschen Bundestages dem Präsidenten in einem Fragebogen mitgeteilt haben. Um neben der fortlaufenden Aktualisierung der entsprechenden Veröffentlichungen auf den Internet-Seiten des Deutschen Bundestages auch die Aktualität des Amtlichen Handbuchs zu gewährleisten, erscheinen im Regelfall halbjährlich Ergänzungslieferungen zu Teil II.
Angaben, die aufgrund der Verhaltensregeln
veröffentlichungspflichtig sind, können zusätzlich
auch bei den biografischen Angaben im Teil I des Amtlichen
Handbuchs publiziert werden, wenn ein Mitglied des Deutschen
Bundestages diese Angaben ganz oder teilweise für seinen
Lebenslauf als wichtig betrachtet.
III. Inhalt der Veröffentlichung
1. Gliederung der Veröffentlichung
Veröffentlicht werden Angaben zu sieben verschiedenen Kategorien.
(Nicht dazu gehören Funktionen in den Parteien, es sei
denn, sie werden gegen Bezahlung ausgeübt.)
1. Berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im
Deutschen Bundestag:
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verhaltensregeln; Nr. 2 und 5 der
Ausführungsbestimmungen; Nr. 1 des Fragebogens)
Nicht erfasst werden Tätigkeiten, die bei Erwerb der
Mitgliedschaft im 16. Deutschen Bundestag seit mindestens zwei
Jahren nicht mehr ausgeübt werden.
2. Entgeltliche Tätigkeiten neben dem
Mandat:
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verhaltensregeln;
Nr. 3, 4 und 8 der Ausführungsbestimmungen; Nr. 2 des
Fragebogens)
3. Funktionen in Unternehmen:
(§ 1 Abs.
2 Nr. 2 der Verhaltensregeln; Nr. 3 der
Ausführungsbestimmungen;Nr. 3 des Fragebogens)
4. Funktionen in Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts:
(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der
Verhaltensregeln; Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen; Nr. 4 des
Fragebogens)
5. Funktionen in Vereinen, Verbänden und
Stiftungen:
(§ 1 Abs. 2 Nr. 4 der
Verhaltensregeln; Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen; Nr. 5 des
Fragebogens)
6. Vereinbarungen über künftige Tätigkeiten
oder Vermögensvorteile:
(§ 1 Abs. 2 Nr. 5
der Verhaltensregeln; Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen; Nr. 6
des Fragebogens)
7. Beteiligungen an Kapital- oder
Personengesellschaften:
(§ 1 Abs. 2 Nr. 6 der
Verhaltensregeln; Nr. 7 der Ausführungsbestimmungen; Nr. 7 des
Fragebogens)
Es werden nur diejenigen Veröffentlichungskategorien
aufgeführt, zu denen Angaben vorliegen. Innerhalb jeder
Kategorie sind die Angaben alphabetisch geordnet.
Der Vermerk „Keine veröffentlichungspflichtigen
Angaben“ bedeutet, dass das betreffende Mitglied des
Deutschen Bundestages keine nach den Verhaltensregeln anzeige- bzw.
veröffentlichungspflichtigen Tätigkeiten, Einkünfte,
Beteiligungen oder Spenden mitgeteilt hat.
2. Veröffentlichung von Einkünften
Zusätzlich zu den obigen veröffentlichungspflichtigen Angaben wird auf der Grundlage der entsprechenden Angaben der Mitglieder des Deutschen Bundestages bei jeder angezeigten Tätigkeit der o. g. Kategorien 2 bis 6, die im Monat mit Einkünften von mehr als 1.000 Euro oder im Jahr mit Einkünften von mehr als 10.000 Euro verbunden ist (§ 1 Abs. 3 der Verhaltensregeln), eine sog. Einkommensstufe veröffentlicht (§ 3 der Verhaltensregeln).
Bei jeder einzelnen Tätigkeitsbezeichnung wird ggf. die Kennzeichnung
Stufe 1 (Einkünfte einer Größenordnung von
1.000 bis 3.500 Euro),
Stufe 2 (Einkünfte bis 7.000 Euro) und
Stufe 3 (Einkünfte über 7.000 Euro)
vorgenommen.
Vor der Stufe wird bei einmaligen Einkünften die Bezeichnung des Monats und des Jahres des Zuflusses der Einkünfte genannt („Januar 2007, Stufe 2“); bei regelmäßigen monatlichen Einkünften tritt vor die Angabe der Stufe die Kennzeichnung „monatlich“ („monatlich, Stufe 2“).
Werden zu einer Tätigkeit bzw. zu einem Vertragspartner für jedes Kalenderjahr der Wahlperiode Einkünfte derselben Stufe angezeigt, erfolgt die Veröffentlichung unter der Angabe „jährlich“ („jährlich, Stufe 2“).
Bei regelmäßigen monatlichen Einkünften unterhalb der monatsbezogenen Grenze für die Entstehung einer Anzeigepflicht (1.000 Euro), die jedoch zu einer Überschreitung der auf das Jahr bezogenen Betragsgrenze von 10.000 Euro führen, wird die Stufe 3 mit dem Zusatz „jährlich“ versehen.
Werden im Verlaufe eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte für eine bestimmte Tätig-keit bzw. einen bestimmten Vertragspartner angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und das Kalenderjahr und nachfolgend die Stufe veröffentlicht („2006, Stufe 3“, d. h. für die jeweilige Tätigkeit betrug die Summe der Einkünfte im Jahr 2006 mehr als 7.000 Euro).
3. Der Begriff der Einkünfte nach den Verhaltensregeln
Für die Höhe der Einkünfte sind nach den Verhaltensregeln die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs- Ausgleichs- und Sachleistungen zu Grunde zu legen. Unberücksichtigt bleiben insbesondere Aufwendungen, Werbungskosten und sonstige Kosten aller Art. Die Höhe der Einkünfte bezeichnet daher nicht den wirtschaftlichen Gewinn aus einer Tätigkeit oder das zu versteuernde Einkommen.
Für die Zuordnung von Einkünften zu einer Stufe bleiben auch anderweitige Kürzungen unberücksichtigt. Dies gilt u. a. für die Regelung des § 29 Absatz 1 Abgeordnetengesetz. Auf der Grundlage dieser Regelung wird die Abgeordnetenentschädigung der Mitglieder des Bundestages, die z. B. als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarische Staatssekretäre Amtsbezüge erhalten, um fünfzig vom Hundert, höchstens um dreißig vom Hundert der Amtsbezüge gekürzt.
Hat ein Mitglied des Deutschen Bundestages ausdrücklich auf den ehrenamtlichen Charakter einer Tätigkeit hingewiesen, wird dieser Hinweis grundsätzlich übernommen. Da zu den anzeigepflichtigen Einkünften aber z. B. auch bloße Entschädigungs- oder Ausgleichs-zahlungen (etwa die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten durch einen Veranstalter) gerechnet werden, ist die gleichzeitige Veröffentlichung einer Stufe und der Bezeichnung „ehrenamtlich“ denkbar.