Ob am Telefon, an der Haustür, im Internet oder im Laden an der Ecke, den unseriösen Geschäftemachern soll EU-weit das Leben erheblich schwerer gemacht werden. Mit Hilfe einer von der Brüsseler Kommission vorgelegten Richtlinie, die am 20. April vom Europäischen Parlament in Straßburg in erster Lesung verabschiedet wurde, ist eine vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den bald 25 Mitgliedstaaten gegenüber unlauteren Geschäftspraktiken vorgesehen. Sie soll Verbraucher vor "harten" Verkaufspraktiken und irreführender Werbung schützen. Die Kommission will durch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes auch den Verbrauchern die Hemmungen und Ängste vor Käufen aus dem benachbarten Ausland nehmen.
Die Richtlinie legt den Gewerbebetreibenden keinerlei positive Verpflichtungen auf. Sie definiert vielmehr im Anhang in einer schwarzen Liste Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter und daher in allen Mitgliedstaaten verboten werden müssen. Als Generalklausel werden solche Praktiken als nicht hinnehmbar genannt, die gegen die Standards der beruflichen Sorgfaltspflicht verstoßen und auch solche, welche die Fähigkeiten der durchschnittlichen Verbraucher überfordern; beispielsweise, eine geschäftsmäßige Entscheidung zu treffen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Als Schlüsselworte sollen hier "irreführend und aggressiv" die Richtschnur bilden.
An konkreten Beispielen führt die schwarze Liste, die alle fünf Jahre überarbeitet und angepasst werden soll, die so genannten Schneeballsysteme an, die Aufforderung an Verbraucher zur Bezahlung oder Rücksendung von nicht bestellten Waren. Das gilt auch für die Werbung für Produkte mit Versprechen, die nicht nachweisbar eingehalten werden können, wie Aknebekämpfung oder Haarwuchsmittel. Auch Belästigungen per Telefon, Fax oder E-Mail oder sogar Hausbesuche durch Vertreter muss ein Verbraucher nicht mehrfach hinnehmen.
Der Rechtsausschuss verlangte in einem Änderungsantrag, dass auch die in den Medien als Information getarnte Werbung als irreführende Geschäftspraktik gelten soll, wenn die Werbebeiträge nicht durch eine Überschrift "Werbebeitrag" gekennzeichnet werden.
H. H.