Recht. Im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung soll eine Vorschrift des Strafgesetzbuches geändert werden, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Täter vorsieht. Die Novelle soll die Unterbringung auch dann ermöglichen, wenn Schuldunfähigkeit nicht positiv festgestellt werden kann, wohl aber feststehe, dass die Tat unter dem Einfluss eines dauerhaften psychischen Schadens begangen wurde und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates ( 15/3652) vor.
Dessen Ziel ist eine Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt. Eine Reform dieser Materie ist nach Meinung der Länderkammer "dringender denn je". Beispielsweise würden in den Entziehungsanstalten knappe und aufwändige Therapieplätze durch Personen mit sehr ungünstigen Therapieausgangsbedingungen blockiert.
Der Entwurf des Bundesrates sieht ferner vor, dass das Erfordernis einer hinreichend konkreten Suchttherapieaussicht als Voraussetzung für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verdeutlicht wird. Ferner wolle man den Paragraphen, der die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt regelt, in eine "Soll-Vorschrift" umwandeln. Damit werde der nötige Spielraum geschaffen, um die Blockierung von Therapieplätzen in den Entziehungsanstalten durch Täter mit sehr ungünstigen Ausgangsbedingungen zu vermeiden.
Ferner will die Länderkammer die Möglichkeit schaffen, die Unterbringungsdauer von den Notwendigkeiten her flexibler zu bestimme. Auf Entwicklungen müsse schneller reagiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen solle die einstweilige sofortige Überweisung nicht therapiefähiger oder therapiewilliger Personen aus der Entziehungsanstalt in den Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet werden können.
Die Bundesregierung begrüßt nach eigenem Bekunden das Ziel des Gesetzentwurfs, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus zu verbessern. Gleiches gelte für die therapeutischen Erfolgsmöglichkeiten im Interessen der Sicherheit der Allgemeinheit.
Inhaltlich stimme sie dem Gesetzentwurf indes nur in einigen Teilbereichen zu. Dies gelte zum Beispiel nicht für die angestrebte Änderung der Vorschrift über die Unterbringung Schuldunfähiger oder vermindert Schuldfähiger in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Unter anderem befürchtet die Regierung, dass die Gerichte als Folge der Neuregelung weniger strenge Maßstäbe bei der Feststellung der möglicherweise verminderten Schuldfähigkeit anlegen würden. Dies könne zu einer deutlichen Ausweitung der Unterbringungspraxis, begleitet von qualitativen Veränderungen des Maßregelvollzugs in Richtung der Sicherungsverwahrung und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des therapeutischen Klimas in den Anstalten führen. Dies wäre auch im Interesse des Schutzes der Bevölkerung von hochgefährlichen Straftätern kontraproduktiv, so die Regierung. Sie bereite hierzu gegenwärtig einen eigenen Gesetzentwurf vor. bob