Recht. Der Zivilprozess und die Fachgerichtsbarkeiten sowie das Bußgeldverfahren werden für eine elektronische Aktenbearbeitung zugänglich gemacht. Die Verfahrensbeteiligten sollen in diesen Bereichen die Möglichkeit erhalten, elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der - herkömmlichen papiergebundenen - Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam verwenden zu können. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 15/4067) vor.
Die elektronische Akte biete gegenüber der herkömmlichen Akte unter anderem die Vorteile, dass die Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten beschleunigt werde. Außerdem seien die Akten kontinuierlich verfügbar, verschiedene Bearbeiter könnten gleichzeitig zugreifen und eine örtlich unabhängige Aktenbearbeitung werde ermöglicht. so die Regierung.
Die elektronische Akte biete daneben einfache, komfortable und schnelle Suchmöglichkeiten. Infolge dieser Vorteile der elektronischen Aktenbearbeitung würden Einsparungen bei Raum-, Personal-, Porto- und Versandkosten erwartet werden können. Bei der Übermittlung der Dokumente auf elektronischem Wege sei aber zu gewährleisten dass die Dokumente vollständig und unversehrt übermittelt werden, so die Bundesregierung. Unbefugte dürften keine Kenntnis vom Inhalt der Dokumente erlange können.
Der Bundesrat macht unter anderem den Vorschlag, dass die technische Entwicklung und die inzwischen weite Verbreitung des Internets als Informations- und Kommunikationsmedium zu nutzen, den Zugang zu Veröffentlichungen der Gerichte benutzerfreundlicher und kostengünstiger zu gestalten. Öffentliche Bekanntmachungen in Tageszeitungen blieben zumeist lokal begrenzt und seien für Leser eher unübersichtlich gestaltet. Veröffentlichungen im Bundesanzeiger seien für die Öffentlichkeit relativ schwer zugänglich. Bekanntmachungen an der Gerichtstafel hätten erheblich an praktischer Bedeutung verloren.
Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag ab. Derzeit sei das Internet (noch) nicht flächendeckend verbreitet, sodass ein Teil der Bevölkerung von der derzeit jedenfalls theoretisch bestehenden Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen, abgeschnitten würde. Es sei sinnvoll, die Internetveröffentlichung lediglich zusätzlich zu dem Aushang an der Gerichtstafel anzubieten.