Rechtsgeschäfte im Ausland sind meist mit viel Ärger verbunden. Es genügt eine Vollbremsung an der roten Ampel in Rom, um die Urlaubsfreude gründlich zu verderben. Denn selbst wenn der Hintermann bereitwillig seine Schuld erklärt und ein entsprechendes Formular unterschreibt, ist damit die Zahlung noch lange nicht garantiert. Deshalb regte die EU-Kommission bereits Ende 2002 an, ein europäisches Mahnverfahren nach deutschem Vorbild einzuführen. Doch bei der Rechtsharmonisierung mahlen Europas Mühlen besonders langsam. Am 25. Oktober wurde das neue Rechtsinstrument vom Europaparlament abgesegnet.
Dabei hatte die EU-Kommission schon vor vier Jahren festgestellt: "Zahlungsverzug ist einer der wichtigsten Gründe für Insolvenz, die das Überleben besonders kleiner und mittlerer Unternehmen gefährden und zahlreiche Arbeitsplätze kosten." Unternehmen, die ins Ausland expandieren wollen, sollten heimischen Betrieben gleichgestellt werden. Sie haben aber nur dann faire Wettbewerbschancen, wenn sie unbestrittene Zahlungen ebenso einfach eintreiben können wie die heimische Konkurrenz.
Im Prinzip waren sich Mitgliedstaaten und EU-Parlament in dieser Frage von Anfang an mit der EU-Kommission einig. Doch der Teufel steckte wie immer, wenn 25 verschiedene Rechtssysteme im Spiel sind, im Detail. Deshalb betonte die EU-Kommission von Anfang an, der europäische Zahlungsbefehl sei als zusätzliches Rechtsinstrument gedacht. Nationale Verfahren, die in den meisten Mitgliedstaaten existieren, bleiben unverändert bestehen. Spanien und Portugal zum Beispiel, die dieses Rechtsinstrument früher nicht kannten, führten es in den vergangenen Jahren ebenfalls ein. Hauptmerkmal ist dabei die "Umkehr der Verfahrensinitiative". Nur wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, befasst sich ein Gericht mit der Frage, ob die Ansprüche des Gläubigers überhaupt begründet sind. Den Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls kann der Gläubiger beim Gericht des Landes stellen, in dem der Schuldner wohnt. Wenn zum Beispiel der Besitzer einer römischen Trattoria einen deutschen Zechpreller dazu bewegen will, die Pasta-Rechnung zu bezahlen, muss er sich mit einem speziell dafür vorgesehenen Formular an ein deutsches Gericht wenden. Das Gericht muss den Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen zustellen. Der Schuldner hat dann ebenfalls 30 Tage Zeit, um Widerspruch einzulegen. Tut er das nicht und begleicht er seine Schulden in der Zwischenzeit nicht, kommt der deutsche Gerichtsvollzieher.