1968 Notstandsverfassung
Am 30. Mai 1968 verabschiedet der Bundestag gegen die Stimmen der FDP und 53 SPD-Abgeordneter folgende Notstandsverfassung:
Wer hat das Sagen im Notstandsfall? Ein Gemeinsamer Ausschuss auch Notstandsausschuss oder Notparlament genannt, trifft die wesentlichen Entscheidungen, wenn das Parlament nicht mehr zusammentreten kann oder beschlussunfähig ist. Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates zusammen (seit 1990 sind es entsprechend der Anzahl der Bundesländer 16 Mitglieder des Bundesrates und 32 Bundestagsabgeordnete). Die Mitglieder werden nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt (Artikel 53a).
So gewährleistet der Gemeinsame Ausschuss auch im Notstandsfall die Gewaltentrennung. Im Gegensatz zu den Notverordnungen der Weimarer Verfassung ist der Ausnahmezustand nicht die unbeschränkte "Stunde der Exekutive".
- Wer definiert den Notstandsfall? Der Gemeinsame Ausschuss nimmt Parlamentsfunktionen wahr, wenn er mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder, feststellt, dass dem "rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass er nicht beschlussfähig ist" (Artikel 115e), oder wenn er den Eintritt des Verteidigungsfalles feststellt (Artikel 115a).
- Welche Vollmachten hat der Gemeinsame Ausschuss? Das Notparlament kann Gesetze erlassen, nicht aber Verfassungsänderungen vornehmen. Ferner können seine Mitglieder, wenn eine Neuwahl des Bundeskanzlers erforderlich wird, auf Vorschlag des Bundespräsidenten einen neuen Bundeskanzler wählen. Sie können auch mit der Mehrheit von zwei Dritteln dem Bundeskanzler das Mißtrauen durch ein konstruktives Mißtrauensvotum aussprechen.
- Die Stellung des Bundesverfassungsgerichtes darf auch im Notstandsfall nicht eingeschränkt werden. Im Verteidigungsfall gelten die Regelungen der Wehrverfassung. Hier können bestimmte Grundrechte für die Zivilbevölkerung eingeschränkt werden (Artikel 17a). Dies gilt auch für den inneren Notstand und den Katastrophenfall.
- Eine Sicherung der Grundrechte bleibt jedoch gewährleistet durch spezielle Rechte zum Schutz von Arbeitnehmern (Artikel 9, Absatz 3, Satz 2) und das Widerstandsrecht (Artikel 20, Absatz 4).