1919: Verhältniswahlsystem in der Weimarer Republik
Die Weimarer Reichsverfassung legte fest, dass die Reichstagsabgeordneten "in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl" gewählt werden.
Dreistufiges Verfahren
Die Festlegung der Parlamentsmandate erfolgte in einem dreistufigen Verfahren. Für jeweils 60.000 Stimmen, die in einem der 35 Wahlkreise gewonnen wurden, erhielt eine Partei einen Parlamentssitz. Die verbliebenen Reststimmen wurden in einem aus mehreren Wahlkreisen bestehenden Wahlkreisverband ausgewertet. Konnte eine Partei 60.000 Reststimmen im Wahlkreisverband erzielen, erhielt diese einen weiteren Parlamentssitz.
Wahlbeteiligung entscheidend
Die nach der Auswertung im Wahlkreisverband verbleibenden Reststimmen wurden schließlich auf Reichsebene für die Zuteilung weiterer Reichstagssitze verwendet, wobei auch hier die gleichen Verteilungsprinzipien wie auf den beiden unteren Ebenen zur Anwendung kamen. Allerdings wurden in der letzten Auswertungsstufe nur die Parteien berücksichtigt, die im gesamten Reichsgebiet angetreten waren und bereits in den ersten beiden Stufen mindestens ein Mandat erzielt hatten. Die Anzahl der Sitze im Reichstag war also unmittelbar von der Wahlbeteiligung abhängig. Demzufolge schwankte die Anzahl der Abgeordneten des Reichstages von Wahlperiode zu Wahlperiode.