Für eine Überprüfung der Regelung zur Pfändung von Renten hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am 14. Januar einstimmig, die zugrundeliegende Eingabe dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben.
Der Petent hatte sich wegen einer Pfändungsmaßnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an den Ausschuss gewandt. Danach kürzt die BfA seine Rente um monatlich 180 Euro und berufe sich auf eine Regelung im Sozialgesetzbuch, die eine Aufrechnung der Schulden mit Rentenansprüchen bis zur Hälfte des Rentenbetrages möglich mache - soweit der Rentenbezieher dadurch nicht hilfsbedürftig wird. Der Petent sieht in dieser Vorschrift eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Sozialversicherungsträger gegenüber sonstigen Gläubigern, da er bei Einhaltung der derzeitig geltenden Pfändungsfreigrenzen lediglich mit einer Kürzung seiner Rente um 70 Euro rechnen müsse. Deshalb verlangt er die Aufhebung dieser Vorschrift.
In der vom Petitionsausschuss eingeleiteten parlamentarischen Prüfung führte die Regierung aus, dass die umstrittene Vorschrift "in der Tat" eine Privilegierung der Sozialversicherungsträger sei. Sie sei aber vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen bewusst gewollt. Bestrebungen, diese Vorschrift ersatzlos zu streichen, seien in der Vergangenheit unter anderem daran gescheitert, dass die Sozialversicherungsträger sich mehrheitlich gegen eine solche Gesetzesänderung ausgesprochen hätten, da sonst "erhebliche Mindereinnahmen" zu befürchten seien.
Der Petitionsausschuss konnte sich dem nicht "uneingeschränkt" anschließen. Dass sich die Sozialleistungsträger durch diese Regelung einen besonderen Schutz vor Einnahmeausfällen sichern, könne nicht allein auf Kosten des Versicherten erkauft werden. Zudem war der Ausschuss auch aus "rechtssystematischen Gründen" der Auffassung, dass bei Pfändungsmaßnahmen für alle Schuldner die gleichen Pfändungsfreigrenzen gelten sollten.
In diesem Einzelfall beschloss der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da die BfA nur derzeit geltendes Recht umsetze und eine Gesetzesänderung ausschließlich Wirkung für die Zukunft haben würde.