Finanzen. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes vorgelegt ( 15/3174), den der Bundestag am 27. Mai zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat. Durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie sollen das Insiderrecht, das Recht der Ad-hoc-Publizität und die Regelungen zu Marktmanipulationen modernisiert und vereinheitlicht werden. Die Regierung führt im Wertpapierhandelsgesetz den Begriff des Finanzinstruments ein, der im Wesentlichen den bisher schon aufgeführten Katalog der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate und der Devisentermingeschäfte umfasst. Darüber hinaus sollen dazu auch sonstige Instrumente, die im Inland oder einem EU-Staat zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie Zeichnungsrechte gehören. Ausgenommen sollen Geschäfte sein, welche die Staaten selbst, das Europäische System der Zentralbanken, die nationalen Zentralbanken und alle anderen amtlich beauftragten Stellen tätigen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Verbote der EU-Richtlinie nicht für Maßnahmen zur Stabilisierung des Kurses von Finanzinstrumenten oder für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen angewendet werden.
Im Insiderrecht will die Regierung die Straftatbestände erweitern. Gegenstand einer Insiderhandlung sollen danach auch Finanzinstrumente sein, die von einem zugelassenen Finanzinstrument abhängen, auch wenn sie selbst nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind. Der Katalog der Insiderpapiere soll auf sämtliche Finanzinstrumente ausgedehnt werden und künftig beispielsweise auch Warenderivate erfassen. Als Ordnungswidrigkeit solle künftig geahndet werden, wenn "Sekundärinsider" diese Insiderinformationen oder darauf begründete Empfehlungen weitergeben oder andere zum Kauf von Insiderpapieren verleiten. Bislang sei ihnen nur der Erwerb oder der Verkauf von Insiderpapieren verboten gewesen, nicht aber die Weitergabe von Informationen oder die Empfehlung oder Verleitung zum Kauf oder zum Verkauf. Künftig solle auch der Versuch eines Kaufs oder Verkaufs von Insiderpapieren verboten sein.
Beim Recht der Ad-hoc-Publizität will die Regierung an den Begriff der Insiderinformationen anknüpfen. Ein Emittent müsse künftig sämtliche Insiderinformationen veröffentlichen, die ihn direkt betreffen. Damit fielen künftig auch den Emittenten direkt betreffende Informationen unter die Veröffentlichungspflicht, die nicht in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Der Emittent solle darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen selbst über einen Aufschub einer Ad-hoc-Veröffentlichung zu entscheiden.
Die Regelung über eine Befreiung von der Veröffentlichungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht will die Regierung streichen. Während es bisher bei einer Täuschungshandlung zur Manipulation von Marktpreisen auf die besondere Absicht angekommen sei, solle künftig bereits ausreichen, dass die Täuschungshandlung geeignet ist, die Marktpreise zu manipulieren. Die Regelungen über Finanzanalysen werden auch auf Analysen ausgedehnt, die nicht von Wertpapierdienstleistern, sondern von freien Analysten oder Emittenten erstellt werden. Die Regierung stellt fest, dass in der Vergangenheit auf dem so genannten "grauen Kapitalmarkt" häufig hohe Anlegerschäden bis hin zu Totalverlusten zu verzeichnen gewesen seien. Deshalb will sie für nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen, die den Schwerpunkt der Anlageformen in diesem Marktsegment bilden, eine Prospektpflicht einführen. Damit würden dem Erwerber Angaben zur Verfügung gestellt, um Risiken und Chancen des Produkts abwägen zu können. Zugleich werde die Prospekthaftung ausgelöst, die den Käufer so stellt, als hätte er die auf ein fehlerhaften Prospekt gestützte Anlageentscheidung nicht getroffen. vom