Wirtschaft und Arbeit. Einstimmig hat der Bundestag am 27. Januar den Entwurf der Bundesregierung für eine vierte Änderung des Seemannsgesetzes ( 15/4638) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit am Vortag geänderten Fassung ( 15/4744) angenommen. Der Ausschuss hatte unter anderem den Titel des Gesetzes abgeändert in "Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze".
Damit wird der gesetzliche Mindesturlaub für Seeleute auf 30 Tage festgelegt. Darüber hinaus gilt, dass Seeleute nach Ende ihres Heuerverhältnisses und im Falle einer Insolvenz des Reeders Anspruch darauf haben, nach Hause gebracht zu werden. Ausländische Seeleute dürfen beanspruchen, in ihre Heimat zu gelangen. Die Krankenfürsorge des Reeders für ausländische Seeleute endet erst mit Ablauf der 26. Woche nach Ankunft des Schiffes in Deutschland.
Die Koalitionsfraktionen hatten im Wirtschaftsausschuss darüber hinaus Änderungen des Sozialgesetzbuches und des Mitbestimmungsgesetzes sowie des Ergänzungsgesetzes zum Montan-Mitbestimmungsgesetz beantragt, die in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden. Im Sozialgesetzbuch wurde die Übergangsfrist für die Finanzierung beruflicher Weiterbildung um ein halbes Jahr bis Ende Juni 2005 verlängert. Bei einer beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt und bei der die Ausbildungszeit nicht verkürzt werden kann, fördert die Bundesagentur für Arbeit bis zu zwei Drittel der Weiterbildungskosten, wenn die Finanzierung der gesamten Weiterbildung schon zu Beginn gesichert ist. In vielen Fällen ist derzeit die Finanzierung des letzten Drittels der Weiterbildung noch ungeklärt. Darüber werde zwischen Bund und Ländern verhandelt. Durch die Fristverlängerung soll Bund und Ländern Gelegenheit gegeben werden, zu einer Finanzierungsregelung zu kommen. Die Koalitionsfraktionen hatten damit die Erwartung verbunden, dass die Länder spätestens zur Mitte dieses Jahres vor allem in der Altenpflege die erforderliche Finanzierung übernehmen, insbesondere für die Schulkosten.
Die Änderungen der Mitbestimmungsgesetze betreffen die Unterschriftenquoren für Vorschläge zur Wahl der Delegierten, die von einem Zehntel der Beschäftigten auf ein Zwanzigstel abgesenkt wurden.