Inneres. An den Innenausschus überwiesen hat der Bundestag am 28. Januar einen Gesetzentwurf der CDU/CSU zur Änderung des Grundgesetzes zum Einsatz der Bundeswehr bei der Terrorismusbekämpfung ( 15/4658). Durch Änderungen in den Artikeln 35 und 87a will die Union Klarheit gegenüber der bisherigen Rechtslage erreichen. Die Fraktion legt dar, derzeit herrsche Unklarheit, ob Streitkräfte nicht nur zur Bewältigung der Folgen von bereits eingetretenen Unglücksfällen, sondern bereits zur Hilfe bei der Verhinderung des Eintritts eines bevorstehenden Unglücksfalles eingesetzt werden können. Angesichts der Diskussion über das Luftsicherheitsgesetz stelle sich die Frage, wer wann für die Abwehr von Gefahren aus der Luft zuständig sei. Auch bedürfe es einer Regelung zur Abwehr von Gefahren von See her. Mit der Neufassung des Artikels 35 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes soll es möglich werden, im Falle terroristischer Bedrohung auf Anforderung eines Bundeslandes die Streitkräfte zum Schutz ziviler Objekte einzusetzen, wenn Polizeikräfte von Bund und Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr ausreichen. In Satz 2 des Artikels 35 soll klargestellt werden, das die Amtshilfe der Streitkräfte nicht nur im Fall eines bereits eingetretenen besonders schweren Unglücksfalles oder einer Katastrophe zulässig ist. Die Bundeswehr soll auch eingreifen können, wenn ein solcher Fall unmittelbar droht und entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung notwendig sind.
Die Union erklärt, das Grundgesetz lasse einen solchen Einsatz von Streitkräften bisher nicht zu. Anders als der Schutz militärischer Objekte Deutschlands oder der Bündnispartner sei der Schutz ziviler Objekte die Aufgabe der Polizei und gehöre grundsätzlich nicht zum Verteidigungsauftrag der Streitkräfte. Außer zur Verteidigung dürften die Streitkräfte bisher nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulasse. Ein solcher Einsatz im Inneren sei zum Schutz ziviler Objekte bisher nur im Spannungs- und Verteidigungsfall und im Fall eines inneren Notstandes ausdrücklich zugelassen. Um einen Einsatz der Streitkräfte im Fall terroristischer Bedrohung zu ermöglichen, bedürfe es einer Ergänzung des Grundgesetzes. Angesichts der grundsätzlich verschiedenen Aufgaben von Polizei und Streitkräften müsse ein Einsatz jedoch "Ultima Ratio" sein, betont die CDU/CSU. Die Selbstständigkeit der Länder bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sei zu wahren, indem ein Streitkräfteeinsatz nur auf Anforderung eines Landes im Wege der Amtshilfe vorgesehen ist, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.