Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes seine Zustimmung verweigert. In seiner Begründung führt er aus, dass vor allem die qualifizierte Akutversorgung der Krankenhäuser durch die neuen Regelungen gefährdet werde. Eine Neuregelung der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern durch Abschaffung des Regionalprinzips sei nicht notwendig, solange eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache noch ausstehe.
Das Gesetz soll der Angleichung an EG-Recht dienen. Um diesen Vorschriften Rechnung zu tragen, soll eine in der bisherigen Fassung des Apothekengesetzes enthaltene Regelung aufgehoben werden, wonach Krankenhäuser nur von solchen Apotheken mit Arzneimitteln versorgt werden dürfen, die ihren Sitz innerhalb des selben oder eines benachbarten Landkreises haben. Auch Apotheker und Apothekerinnen, die ihren Sitz im Geltungsbereich eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sollen Krankenhäuser in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen und die Beratung des Krankenhauspersonals sowie die zur Überwachung der Arzneimittelvorräte erforderlichen Apothekerleistungen übernehmen können.