Finanzen. Die Bundesregierung will Anlegern vollständige Informationen über Wertpapiere garantieren. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Prospektrichtlinie ( 15/4999) vorgelegt, den der Bundestag am 10. März zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat.
Der Richtlinie zufolge soll innerhalb der Europäischen Union ein gleichwertiger Schutz der Anleger erreicht werden, indem ihnen die erforderlichen Informationen in einem Prospekt bekannt gegeben werden müssen. Der Regierungsentwurf enthält unter anderem ein neues Wertpapierprospektgesetz. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich den Angaben zufolge auf Prospekte für das öffentliche Angebot von Wertpapieren sowie für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt. Ein Markt soll als organisiert gelten, wenn er von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum zugänglich ist. Der Freiverkehr, der ausschließlich privatrechtlich geregelt ist, sei von dieser Definition ausgenommen. Teilweise soll jedoch die Möglichkeit bestehen, für die Wertpapiere freiwillig einen Prospekt im Sinne des Gesetzes zu erstellen. Damit könnten die Wertpapiere grenzüberschreitend öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.
Für den Prospekt schreibt der Entwurf vor, dass er eine Zusammenfassung, Angaben über den Emittenten (das so genannte Registrierungsformular) sowie eine Wertpapierbeschreibung enthalten muss. Es soll die Möglichkeit bestehen, einen Basisprospekt zu verwenden, der um endgültige Bedingungen des Angebotes ergänzt werden kann. Die Gültigkeit des Prospektes soll grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt werden. Vorgesehen ist darüber hinaus, dass die Emittenten einmal jährlich ein Dokument mit Informationen hinterlegen müssen, die sie während des vergangenen Jahres veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben. Bei einer Prospektveröffentlichung ausschließlich durch elektronische Medien muss laut Regierung schließlich sichergestellt sein, dass dem Publikum stets auch der Zugang zur Papierversion offen steht. In Papierform müsse der Prospekt kostenlos abgegeben werden.