So genannte Freier sollen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, dass sie bei sexuellen Handlungen die Zwangslage der Prostituierten zumindest für möglich gehalten haben. Ihnen müssten also zumindest Umstände bekannt sein, die auf eine Zwangslage hindeuten. Dies könnten etwa abgeschlossene Räume, Drogenabhängigkeit, Verletzung als Folge von physischer Gewalt, eine fehlende Aufenthaltserlaubnis und von Zuhältern diktierte Preise sein.
Weiter will die Union eine Kronzeugenregelung für Menschenhandelsdelikte einführen. Die Überwachung der Telekommunikation bei allen Straftaten des Menschenhandels soll ermöglicht werden.
Die CDU/CSU begründet ihre Initiative damit, dass das geltende Recht die Opfer von Menschenhandelsdelikten nicht ausreichend gegen sexuellen Missbrauch und Zwangsprostitution schütze. Vor allem bleibe es dabei, dass die sexuelle Ausbeutung von Menschenhandelsopfern durch so genannte Freier in der Regel nicht geahndet werden kann. Dies erscheine nicht länger hinnehmbar.
Tag für Tag mache sich eine Vielzahl von so genannten Freiern die Notlage von Opfern des Menschenhandels, namentlich der Zwangsprostituierten im Grenzgebiet zu den ehemaligen Ostblockstaaten, zunutze. Betroffen seien jedoch auch Frauen und Mädchen, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus diesen Staaten oder der Dritten Welt nach Deutschland gelockt und dort zur Prostitution gezwungen wurden.
Selbst dann, wenn den Freiern bewusst sei oder sie angesichts der Umstände damit rechneten, dass es sich bei den Prostituierten um Opfer "skrupelloser Frauen- und Mädchenhändler" handele, machten sie sich nach geltendem Recht in der Regel nicht strafbar. Denn die Straftaten des Menschenhandels seien zu diesem Zeitpunkt fast ausnahmslos bereits endgültig beendet.
Die CDU/CSU erhofft sich eine "breite Mehrheit" für den Gesetzentwurf. Deshalb beschränke sich die Initiative darauf, die zentralen Defizite bei der strafrechtlichen Bewertung des Menschenhandels zu beseitigen. Um die infolge des Prostitutionsgesetzes aufgetretenen Lücken im straf- und strafverfahrensrechtlichen Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden in den Griff zu bekommen, bleibe eine umfassende Revision der straf- und zivilrechtlichen Regelungen des Prostitutionsgesetzes einem gesonderten Gesetzentwurf überlassen.