An der Humboldt-Universität Berlin haben sich 13 Studenten und der Dozent des Seminars "Einführung in Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik" zu einem freiwilligen Selbstversuch entschlossen: Sie lebten vom 9. November an für vier Wochen mit dem Einkommen eines Hartz IV-Empfängers. Ziel, so Seminarleiter Michael Maschke, war es, einen Sensibilisierungseffekt zu erreichen. Der Versuch im empirischen Teil des Seminars beleuchte die subjektive Seite der Arbeitslosigkeit. Nicht beschreiben könne er "den wirklichen sozialen Abstieg, den ein Arbeitsloser erlebt". Somit sei er begrenzt, ermögliche aber dennoch einen Erkenntnisgewinn wie eine veränderte Wahrnehmung.
Die Grundidee der Reform ist die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II. Im Januar 2005 trat das Gesetz in Kraft. Die neue Regierungskoalition unter CDU und SPD will das Gesetz ändern. Die Sätze für Ost (neue Bundesländer) und West (alte Bundesländer und Berlin) sollen angeglichen werden. Gespart werden soll vor allem bei den jungen Hartz-IV-Empfängern unter 25 Jahren: Sie sollen nur noch dann Unterstützung bekommen, wenn ihre Eltern nicht in der Lage sind, sie zu versorgen. Unter Umständen könnte ihnen auch zugemutet werden, aus der eigenen Wohnung aus- und bei den Eltern einzuziehen.
Die bisherige Grundsicherung nach Hartz IV: Einer alleinstehenden Person und Alleinerziehenden stehen 345 Euro (West) oder 331 Euro (Ost) zur Verfügung. Für ein Kind bis zu 14 Jahren kommen weitere 207 Euro (West) beziehungsweise 199 Euro (Ost) hinzu. Ehepartner, die Hartz IV beziehen, bekommen je 90 Prozent der Leistungen: also je 311 Euro (West) beziehungsweise 298 Euro (Ost).
Von der Grundsicherung sind alle Ausgaben des täglichen Lebens wie Lebensmittel, Kleidung, Telefon Strom, Warmwasser oder Pkw zu bezahlen. Miet- und Heizkosten werden übernommen. Empfänger von Hartz IV sind kranken-, pflege und rentenversichert. Zuschläge gibt es für die Erstausstattung der Wohnung, die Bekleidung oder für ein Baby nach der Geburt. Auch Behinderte, Schwangere oder Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen Mehrbedarf geltend machen.