Potsdamer Abkommen 1945
2. August 1945
Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin
I.
Am 17. Juli 1945 trafen sich der Präsident der Vereinigten
Staaten von Amerika, Harry S. Truman, der Vorsitzende des Rates der
Volkskommissare der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Generalissimus J. W. Stalin, und der Premierminister
Großbritanniens, Winston S. Churchill, sowie Herr Clement R.
Attlee auf der von den drei Mächten beschickten Berliner
Konferenz. Sie wurden begleitet von den Außenministern der
drei Regierungen, W. M. Moltow, Herrn D. F. Byrnes und Herrn A.
Eden, den Stabschefs und anderen Beratern.
In der Periode vom 17. bis 25. Juli fanden neun Sitzungen statt.
Darauf wurde die Konferenz für zwei Tage unterbrochen, an
denen in England die Wahlergebnisse verkündet wurden.
Am 28. Juli kehrte Herr Attlee in der Eigenschaft als
Premierminister in Begleitung des neuen Außenministers, Herrn
E. Bevin, zu der Konferenz zurück. Es wurden noch vier
Sitzungen abgehalten. Während der Konferenz fanden
regelmäßige Begegnungen der Häupter der drei
Regierungen, von den Außenministern begleitet, statt.
Die Kommissionen, die in den Beratungen der Außenminister
für die vorherige Vorbereitung der Fragen eingesetzt worden
waren, tagten gleichfalls täglich. Die Sitzungen der Konferenz
fanden in Cäcilienhof bei Potsdam statt.
Die Konferenz schloß am 2. August 1945. Es wurden wichtige
Entscheidungen und Vereinbarungen getroffen. Es fand ein
Meinungsaustausch über eine Reihe anderer Fragen statt. Die
Beratung dieser Probleme wird durch den Rat der
Außenminister, der auf dieser Konferenz geschaffen wurde,
fortgesetzt.
Präsident Truman, Generalissimus Stalin und Premierminister
Attlee verlassen diese Konferenz, welche das Band zwischen den drei
Regierungen fester geknüpft und den Rahmen ihrer
Zusammenarbeit und Verständigung erweitert hat, mit der
verstärkten Überzeugung, daß ihre Regierungen und
Völker, zusammen mit anderen Vereinten Nationen, die Schaffung
eines gerechten und dauerhaften Friedens sichern werden.
II.
Die Einrichtung eines Rates der Außenminister
Die Konferenz erreichte eine Einigung über die Errichtung
eines Rates der Außenminister, welche die fünf
Hauptmächte vertreten, zur Fortsetzung der notwendigen
vorbereitenden Arbeit zur friedlichen Regelung und zur Beratung
anderer Fragen, welche nach Übereinstimmung zwischen den
Teilnehmern in dem Rat der Regierungen von Zeit zu Zeit an den Rat
übertragen werden können.
Der Text der Übereinkunft über die Errichtung des Rates
der Außenminister lautet:
1.Es ist ein Rat zu errichten, bestehend aus den Außenministern des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Chinas, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika.
2.(I)Der Rat tagt normalerweise in London, wo der ständige
Sitz des Vereinigten Sekretariats sein wird, das durch den Rat zu
schaffen ist. Jeder Außenminister wird durch einen
Stellvertreter von hohem Rang begleitet werden, welcher
gegebenenfalls bevollmächtigt ist, während seiner, des
Außenministers, Abwesenheit die Arbeit weiterzuführen,
sowie von einem kleinen Stab technischer Mitarbeiter.
(II)Die erste Sitzung des Rates findet in London nicht später
als am 1. September 1945 statt. Die Sitzungen können nach
allgemeiner Übereinkunft nach anderen Hauptstädten
einberufen werden; diese Übereinkunft kann von Zeit zu Zeit
herbeigeführt werden.
3.(I)Als eine vordringliche und wichtige Aufgabe des Rates wird
ihm aufgetragen, Friedensverträge für Italien,
Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland aufzusetzen, um sie
den Vereinten Nationen vorzulegen und Vorschläge zur Regelung
der ungelösten territorialen Fragen, die in Verbindung mit der
Beendigung des Krieges in Europa entstehen, auszuarbeiten. Der Rat
wird zur Vorbereitung einer friedlichen Regelung für
Deutschland benutzt werden, damit das entsprechende Dokument durch
die für diesen Zweck geeignete Regierung Deutschlands
angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung gebildet sein
wird.
(II)Zwecks Lösung jeder dieser Aufgaben wird der Rat aus
Mitgliedern bestehen, welche diejenigen Regierungen vertreten, die
die Bedingungen in der Kapitulation unterschrieben haben, diktiert
an den Feindstaat, den die gegebene Aufgabe betrifft. Bei der
Betrachtung der Fragen der Friedensregelung mit Italien wird
Frankreich als Unterschriftleistende der Kapitulationsbedingungen
Italiens betrachtet werden. Andere Mitglieder werden zur Teilnahme
am Rat eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die sie
direkt betreffen.
(III)Andere Angelegenheiten werden von Zeit zu Zeit dem Rat
übertragen werden nach Übereinkunft zwischen den
Regierungen, die seine Mitglieder sind.
4.(I)Wenn der Rat eine Frage erörtern wird, an der
unmittelbar ein Staat interessiert ist, der in ihm nicht vertreten
ist, so muß dieser Staat eingeladen werden, seine Vertreter
zur Teilnahme an der Beratung und Prüfung dieser Frage zu
entsenden.
(II)Der Rat kann seine Arbeitsweise dem Charakter des gestellten,
von ihm zu prüfenden Problems anpassen. In gewissen
Fällen kann er die Frage zunächst in seiner
Zusammensetzung vor der Teilnahme anderer interessierter Staaten
vorberaten. In anderen Fällen kann der Rat zu einer
offiziellen Konferenz den Staat einberufen, der hauptsächlich
an der Lösung eines besonderen Problems interessiert
ist.
Der Entschließung der Konferenz entsprechend, schickte jede
der drei Regierungen gleichlautende Einladungen an die Regierungen
von China und Frankreich, diesen Text anzunehmen und sich ihnen zur
Errichtung des Rates anzuschließen.
Die Errichtung des Rates der Außenminister für besondere
Ziele, die in diesem Text genannt worden sind, widerspricht nicht
der auf der Krim-Konferenz erzielten Übereinkunft über
die Abhaltung periodischer Beratungen der Außenminister der
Vereinigten Staaten, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
und des Vereinigten Königreiches.
Die Konferenz überprüfte auch die Situation der
europäischen konsultativen Kommission im Sinne der
Übereinkunft über die Errichtung des Rates der
Außenminister. Mit Genugtuung wurde festgestellt, daß
die Kommission erfolgreich ihre Hauptaufgaben bewältigt hat,
indem sie die Vorschläge betreffend die bedingungslose
Kapitulation, die Besatzungszonen Deutschlands und Österreichs
und das internationale Kontrollsystem in diesen Ländern
vorlegte. Es wurde für richtig befunden, daß die
speziellen Fragen, die die gegenseitige Angleichung der Politik der
Alliierten hinsichtlich der Kontrolle über Deutschland und
Österreich betreffen, in Zukunft der Zuständigkeit des
Kontrollrats in Berlin und der Alliierten Kommission in Wien
unterliegen sollen. Demgemäß ist man darüber einig
geworden, die Auflösung der Europäischen Konsultativen
Kommission zu empfehlen.
III.
Deutschland
Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland
durch, und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren
Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung derer, welche
es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind
gehorcht hat, begangen wurden. Auf der Konferenz wurde eine
Übereinkunft erzielt über die politischen und
wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der
Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der
alliierten Kontrolle.
Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der
Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus
und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach
gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch
andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland
niemals Mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der
ganzen Welt bedrohen kann.
Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu
vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen
Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein
Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem
wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen
Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet
sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit
seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt
einzunehmen.
Der Text dieser Übereinkunft lautet:
Politische und wirtschaftliche Grundsätze, deren man sich bei
der Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle
bedienen muß:
A. Politische Grundsätze
1.Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen.
2.Soweit dieses praktisch durchführbar ist, muß die Behandlung der deutschen Bevölkerung und ganz Deutschland gleich sein.
3.Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der
Kontrollrat sich leiten lassen soll, sind:
(I)Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands
und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche
für eine Kriegsproduktion benutzt werden kann oder deren
Überwachung. Zu diesem Zweck:
a)werden alle Land-, See- und Luftstreitkräfte Deutschlands,
SS, SA, SD und Gestapo mit allen ihren Organisationen, Stäben
und Ämtern, einschließlich des Generalstabes, des
Offizierkorps, der Reservisten, der Kriegsschulen, der
Kriegervereine und aller anderen militärischen und
halbmilitärischen Organisationen zusammen mit ihren Vereinen
und Unterorganisationen, die den Interessen der Erhaltung der
militärischen Tradition dienen, völlig und endgültig
aufgelöst, um damit für immer der Wiedergeburt oder
Wiederaufrichtung des deutschen Militarismus und Nazismus
vorzubeugen;
b)müssen sich alle Waffen, Munition und Kriegsgerät und
alle Spezialmittel zu deren Herstellung in der Gewalt der
Alliierten befinden oder vernichtet werden. Der Unterhaltung und
Herstellung aller Flugzeuge und aller Waffen, Ausrüstung und
Kriegsgeräte wird vorgebeugt werden.
(II)Das deutsche Volk muß überzeugt werden, daß es
eine totale militärische Niederlage erlitten hat und daß
es sich nicht der Verantwortung entziehen kann für das, was es
selbst dadurch auf sich geladen hat, daß seine eigene
mitleidlose Kriegführung und der fanatische Widerstand der
Nazis die deutsche Wirtschaft zerstört und Chaos und Elend
unvermeidlich gemacht haben.
(III)Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen
Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle
nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind
Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form
wieder auferstehen können; jeder nazistischen und
militaristischen Betätigung und Propaganda ist
vorzubeugen.
(IV)Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen
Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuelle friedliche
Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind
vorzubereiten.
4.Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politischer Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden. Keine solche Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen Art, wird geduldet werden.
5.Kriegsverbrecher und alle diejenigen, die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greuel oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben, sind zu verhaften und dem Gericht zu übergeben. Nazistische Parteiführer, einflußreiche Nazianhänger und die Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen und alle anderen Personen, die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind, sind zu verhaften und zu internieren.
6.Alle Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehen, sind aus den öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmungen zu entfernen. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken.
7.Das Erziehungswesen in Deutschland muß so überwacht werden, daß die nazistischen und militaristischen Lehren völlig entfernt werden und eine erfolgreiche Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht wird.
8.Das Gerichtswesen wird entsprechend den Grundsätzen der Demokratie und der Gerechtigkeit auf der Grundlage der Gesetzlichkeit und der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Rasse, der Nationalität und der Religion reorganisiert werden.
9.Die Verwaltung Deutschland muß in Richtung auf eine
Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer
örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu
diesem Zwecke:
(I)Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach
demokratischen Grundsätzen, und zwar durch Wahlausschüsse
(Räte), so schnell wie es mit der Wahrung der
militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen
Besatzung vereinbar ist, wiederhergestellt.
(II)In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen
Parteien zu erlauben und zu fördern mit der Einräumung
des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche
Diskussionen durchzuführen.
(III)Der Grundsatz der Wahlvertretung soll in die Gemeinde-,
Kreis-, Provinzial- und Landesverwaltungen, so schnell wie es durch
die erfolgreiche Anwendung dieser Grundsätze in der
örtlichen Selbstverwaltung gerechtfertigt werden kann,
eingeführt werden.
(IV)Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung
errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche
Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze
Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des
Finanzwesens, des Transportwesens, des Verkehrswesens, des
Außenhandels und der Industrie. Diese Abteilungen werden
unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein.
10.Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Erhaltung
der militärischen Sicherheit wird die Freiheit der Rede, der
Presse und der Religion gewährt. Die religiösen
Einrichtungen sollen respektiert werden. Die Schaffung Freier
Gewerkschaften, gleichfalls unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit der Erhaltung der militärischen Sicherheit, wird
gestattet werden.
B. Wirtschaftliche Grundsätze
11.Mit dem Ziele der Vernichtung des deutschen Kriegspotentials ist die Produktion von Waffen, Kriegsausrüstung und Kriegsmitteln, ebenso die Herstellung aller Typen von Flugzeugen und Seeschiffen zu verbieten und zu unterbinden. Die Herstellung von Metallen und Chemikalien, der Maschinenbau und die Herstellung anderer Gegenstände, die unmittelbar für die Kriegswirtschaft notwendig sind, ist streng zu überwachen und zu beschränken, entsprechend dem genehmigten Stand der friedlichen Nachkriegsbedürfnisse Deutschlands, um die in dem Punkt 15 angeführten Ziele zu befriedigen. Die Produktionskapazität, entbehrlich für die Industrie, welche erlaubt sein wird, ist entsprechend dem Reparationsplan, empfohlen durch die interalliierte Reparationskommission und bestätigt durch die beteiligten Regierungen, entweder zu entfernen oder, falls sie nicht entfernt werden kann, zu vernichten.
12.In praktisch kürzester Frist ist das deutsche Wirtschaftsleben zu dezentralisieren mit dem Ziel der Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskraft, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate, Trusts und andere Monopolvereinigungen.
13.Bei der Organisation des deutschen Wirtschaftslebens ist das Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Friedensindustrie für den inneren Bedarf (Verbrauch) zu legen.
14.Während der Besatzungszeit ist Deutschland als eine
wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Mit diesem Ziel sind
gemeinsame Richtlinien aufzustellen hinsichtlich:
a)der Erzeugung und der Verteilung der Produkte der Bergbau- und
der verarbeitenden Industrie;
b)der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und der Fischerei;
c)der Löhne, der Preise und der Rationierung;
d)des Import- und Exportprogramms für Deutschland als
Ganzes;
e)der Währung und des Bankwesens; der zentralen Besteuerung
und der Zölle;
f)der Reparationen und der Beseitigung des militärischen
Industriepotentials;
g)des Transport- und Verkehrswesens.
Bei der Durchführung dieser Richtlinien sind gegebenenfalls
die verschiedenen örtlichen Bedingungen zu
berücksichtigen.
15.Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche
Wirtschaftsleben zu errichten, jedoch nur in den Grenzen, die
notwendig sind:
a)Zur Erfüllung des Programms der industriellen Abrüstung
und Entmilitarisierung, der Reparationen und der erlaubten Aus- und
Einfuhr;
b)zur Sicherung der Warenproduktion und der Dienstleistungen, die
zur Befriedigung der Bedürfnisse der
Besatzungsstreitkräfte und der verpflanzten Personen in
Deutschland notwendig sind und die wesentlich sind für die
Erhaltung eines mittleren Lebensstandards in Deutschland, der den
mittleren Lebensstandard der europäischen Länder nicht
übersteigt. (Europäische Länder in diesem Sinne sind
alle europäischen Länder mit Ausnahme des Vereinigten
Königreiches und der Sowjetunion);
c)zur Sicherung - in der Reihenfolge, die der Kontrollrat festsetzt
- einer gleichmäßigen Verteilung der wesentlichsten
Waren unter den verschiedenen Zonen, um ein ausgeglichenes
Wirtschaftsleben in ganz Deutschland zu schaffen und die
Einfuhrnotwendigkeit einzuschränken;
d)zur Überwachung der deutschen Industrie und aller
wirtschaftlichen und finanziellen internationalen Abkommen
einschließlich der Aus- und Einfuhr mit dem Ziel der
Unterbindung einer Entwicklung des Kriegspotentials Deutschlands
und der Erreichung der anderen genannten Aufgaben;
e)zur Überwachung aller deutschen öffentlichen oder
privaten wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchsanstalten,
Laboratorien usw., die mit einer Wirtschaftstätigkeit
verbunden sind.
16.Zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen Kontrolle, die durch den Kontrollrat errichtet worden ist, ist ein deutscher Verwaltungsapparat zu schaffen. Den deutschen Behörden ist nahezulegen, in möglichst vollem Umfange die Verwaltung dieses Apparates zu fördern und zu übernehmen. So ist dem deutschen Volk klarzumachen, daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm ruhen wird. Jede deutsche Verwaltung, die dem Ziel der Besatzung nicht entsprechen wird, wird verboten werden.
17.Es sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen
zur:
a)Durchführung der notwendigen Instandsetzungen des
Verkehrswesens,
b)Hebung der Kohlenerzeugung,
c)weitestmöglichen Vergrößerung der
landwirtschaftlichen Produktion und
d)Durchführung einer beschleunigten Instandsetzung der
Wohnungen und der wichtigsten öffentlichen Einrichtungen.
18.Der Kontrollrat hat entsprechende Schritte zur Verwirklichung der Kontrolle und der Verfügung über alle deutschen Guthaben im Auslande zu übernehmen, welche noch nicht unter die Kontrolle der alliierten Nationen, die an dem Krieg gegen Deutschland teilgenommen haben, geraten sind.
19.Die Bezahlung der Reparationen soll dem deutschen Volke genügend Mittel belassen, um ohne eine Hilfe von außen zu existieren. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes Deutschlands sind die nötigen Mittel für die Einfuhr bereitzustellen, die durch den Kontrollrat in Deutschland genehmigt worden ist. Die Einnahmen aus der Ausfuhr der Erzeugnisse der laufenden Produktion und der Warenbestände dienen in erster Linie der Bezahlung dieser Einfuhr: Die hier erwähnten Bedingungen werden nicht angewandt bei den Einrichtungen und Produkten, die in den Punkten 4a und 4b der Übereinkunft über die deutschen Reparationen erwähnt sind.
IV.
Reparationen aus Deutschland
In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Krim-Konferenz, wonach Deutschland gezwungen werden soll, in größtmöglichem Ausmaß für die Verluste und die Leiden, die es den Vereinten Nationen verursacht hat, und wofür das deutsche Volk der Verantwortung nicht entgehen kann, Ausgleich zu schaffen, wurde folgende Übereinkunft über Reparationen erreicht:
1.Die Reparationsansprüche der UdSSR sollen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden.
2.Die UdSSR wird die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen befriedigen.
3.Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der anderen zu Reparationsforderungen berechtigten Länder werden aus den westlichen Zonen und den entsprechenden deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden.
4.In Ergänzung der Reparationen, die die UdSSR aus ihrer
eigenen Besatzungszone erhält, wird die UdSSR zusätzlich
aus den westlichen Zonen erhalten:
a)15% derjenigen verwendungsfähigen und vollständigen
industriellen Ausrüstung, vor allem der metallurgischen,
chemischen und Maschinen erzeugenden Industrien, soweit sie
für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig und aus den
westlichen Zonen Deutschland zu entnehmen sind, im Austausch
für einen entsprechenden Wert an Nahrungsmitteln, Kohle, Kali,
Zink, Holz, Tonprodukten, Petroleumprodukten und anderen Waren,
nach Vereinbarung.
b)10% derjenigen industriellen Ausrüstung, die für die
deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und aus den westlichen
Zonen zu entnehmen und auf Reparationskonto an die Sowjetregierung
zu übertragen ist ohne Bezahlung oder Gegenleistung
irgendwelcher Art.
Die Entnahmen der Ausrüstung, wie sie oben in a) und b)
vorgesehen sind, sollen gleichzeitig erfolgen.
5.Der Umfang der aus den westlichen Zonen zu entnehmenden Ausrüstung, der auf Reparationskonto geht, muß spätestens innerhalb sechs Monaten von jetzt ab bestimmt sein.
6.Die Entnahme der industriellen Ausrüstung soll so bald wie möglich beginnen und innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der in § 5 spezifizierten Bestimmung, abgeschlossen sein. Die Auslieferung der in § 4 a) genannten Produkte soll so schnell wie möglich beginnen, und zwar in durch Vereinbarung bedingten Teillieferungen seitens der Sowjetunion, und innerhalb von fünf Jahren von dem erwähnten Datum ab erfolgen. Die Bestimmung des Umfanges und der Art der industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig ist und der Reparation unterliegt, soll durch den Kontrollrat gemäß den Richtlinien erfolgen, die von der alliierten Kontrollkommission für Reparationen, unter Beteiligung Frankreichs, festgelegt sind, wobei die endgültige Entscheidung durch den Kommandierenden der Zone getroffen wird, aus der die Ausrüstung entnommen werden soll.
7.Vor der Festlegung des Gesamtumfanges der der Entnahme unterworfenen Ausrüstung sollen Vorschußlieferungen solcher Ausrüstung erfolgen, die als zur Auslieferung verfügbar bestimmt werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren, das im letzten Satz des § 6 vorgesehen ist.
8.Die Sowjetregierung verzichtet auf alle Ansprüche bezüglich der Reparationen aus Anteilen an deutschen Unternehmungen, die in den westlichen Besatzungszonen in Deutschland gelegen sind. Das gleiche gilt für deutsche Auslandsguthaben in allen Ländern, mit Ausnahme der weiter unten in § 9 gekennzeichneten Fälle.
9.Die Regierungen der USA und des Vereinigten Königreichs verzichten auf ihre Ansprüche im Hinblick auf Reparationen hinsichtlich der Anteile an deutschen Unternehmungen, die in der östlichen Besatzungszone in Deutschland gelegen sind. Das gleiche gilt für deutsche Auslandsguthaben in Bulgarien, Finnland, Ungarn, Rumänien und Ostösterreich.
10.Die Sowjetregierung erhebt keine Ansprüche auf das von den alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Geld.
V.
Die deutsche Kriegs- und Handelsmarine
Die Konferenz erzielte im Prinzip eine Einigung hinsichtlich der Maßnahmen über die Ausnutzung und die Verfügung über die ausgelieferte deutsche Flotte und die Handelsflotte. Es wurde beschlossen, daß die drei Regierungen Sachverständige bestellen, um gemeinsam detaillierte Pläne zur Verwirklichung der vereinbarten Grundsätze auszuarbeiten. Eine weitere gemeinsame Erklärung wird von den drei Regierungen gleichzeitig zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
VI.
Stadt Königsberg und das anliegende Gebiet
Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung,
daß vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der
territorialen Fragen bei der Friedensregelung derjenige Abschnitt
der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der
an die Ostsee grenzt, von einem Punkt an der östlichen
Küste der Danziger Bucht in östlicher Richtung
nördlich von Braunsberg-Goldap und von da zu dem Schnittpunkt
der Grenzen Litauens, der Polnischen Republik und Ostpreußens
verlaufen soll.
Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der
Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der
Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die
Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt,
wobei der genaue Grenzverlauf einer sachverständigen
Prüfung vorbehalten bleibt.
Der Präsident der USA und der britische Premierminister haben
erklärt, daß sie den Vorschlag der Konferenz bei der
bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden.
VII.
Kriegsverbrecher
Die drei Regierungen haben von dem Meinungsaustausch Kenntnis
genommen, der in den letzten Wochen in London zwischen britischen,
USA-, sowjetischen und französischen Vertretern mit dem Ziele
stattgefunden hat, eine Vereinbarung über die Methoden des
Verfahrens gegen alle Hauptkriegsverbrecher zu erzielen, deren
Verbrechen nach der Moskauer Erklärung vom Oktober 1943
räumlich nicht besonders begrenzt sind.
Die drei Regierungen bekräftigen ihre Absicht, diese
Verbrecher einer schnellen und sicheren Gerichtsbarkeit
zuzuführen. Sie hoffen, daß die Verhandlungen in London
zu einer schnellen Vereinbarung führen, die diesem Zwecke
dient, und sie betrachten es als eine Angelegenheit von
größter Wichtigkeit, daß der Prozeß gegen
diese Hauptverbrecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt
beginnt.
Die erste Liste der Angeklagten wird vor dem 1. September dieses
Jahres veröffentlicht werden.
VIII.
Österreich
Die Konferenz hat einen Vorschlag der Sowjetregierung über
die Ausdehnung der Autorität der österreichischen
provisorischen Regierung auf ganz Österreich
geprüft.
Die drei Regierungen stimmten darin überein, daß sie
bereit seien, diese Frage nach dem Einzug der britischen und
amerikanischen Streitkräfte in die Stadt Wien zu
prüfen.
IX.
Polen
Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die Polnische
Provisorische Regierung der Nationalen Einheit und auf die
Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen.
Hinsichtlich der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen
Einheit definierten sie ihre Haltung in der folgenden
Feststellung:
a) Wir haben mit Genugtuung von dem Abkommen Kenntnis genommen, das
die polnischen Vertreter aus Polen selbst und diejenigen aus dem
Auslande erzielt haben, durch das die in Übereinstimmung mit
den Beschlüssen der Krim-Konferenz erfolgte Bildung einer
Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit
möglich geworden ist, die von den drei Mächten anerkannt
worden ist. Die Herstellung diplomatischer Beziehungen mit der
Polnischen Provisorischen Regierung durch die britische Regierung
und die Regierung der Vereinigten Staaten hatte die
Zurückziehung ihrer Anerkennung der früheren polnischen
Regierung in London zur Folge, die nicht mehr besteht. Die
Regierungen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens haben
Maßnahmen zum Schutze der Interessen der Polnischen
Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit als der anerkannten
Regierung des polnischen Staates hinsichtlich des Eigentums
getroffen, das dem polnischen Staate gehört, in ihren Gebieten
liegt und unter ihrer Kontrolle steht, unabhängig davon,
welcher Art dieses Eigentum auch sein mag. Sie haben weiterhin
Maßnahmen zur Verhinderung einer Übereignung derartigen
Eigentums an Dritte getroffen. Der Polnischen Provisorischen
Regierung der Nationalen Einheit werden alle Möglichkeiten zur
Anwendung der üblichen gesetzlichen Maßnahmen geboten
werden zur Wiederherstellung eines beliebigen Eigentumsrechtes des
Polnischen Staates, das ihm ungesetzlich entzogen worden sein
sollte. Die drei Mächte sind darum besorgt, der Polnischen
Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit bei der
Angelegenheit der Erleichterung der möglichst baldigen
Rückkehr aller Polen im Ausland nach Polen behilflich zu sein,
und zwar für alle Polen im Ausland, die nach Polen
zurückzukehren wünschen, einschließlich der
Mitglieder der polnischen bewaffneten Streitkräfte und der
polnischen Handelsmarine. Sie erwarten, daß den in die Heimat
zurückkehrenden Polen die gleichen persönlichen und
eigentumsmäßigen Rechte zugebilligt werden wie allen
übrigen polnischen Bürgern. Die drei Mächte nehmen
zur Kenntnis, daß die Polnische Provisorische Regierung der
Nationalen Einheit in Übereinstimmung mit den Beschlüssen
der Krim-Konferenz der Abhaltung freier und ungehinderter Wahlen,
die so bald wie möglich auf der Grundlage des allgemeinen
Wahlrechts und der geheimen Abstimmung durchgeführt werden
sollen, zugestimmt hat, wobei alle demokratischen und
antinazistischen Parteien das Recht zur Teilnahme und zur
Aufstellung von Kandidaten haben und die Vertreter der alliierten
Presse volle Freiheit genießen sollen, der Welt über die
Entwicklung der Ereignisse in Polen vor und während der Wahlen
zu berichten.
b) Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen
erzielt:
In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten
Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung
der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit
hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft,
das Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates
Polens und die Mitglieder der Polnischen Provisorischen Regierung
der Nationalen Einheit sind auf der Konferenz empfangen worden und
haben ihre Auffassungen in vollem Umfange dargelegt. Die
Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung,
daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis
zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll.
Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein,
daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze
Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie,
die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von
dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen
Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur
tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des
Teiles Ostpreußens, der nicht unter der Verwaltung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit
den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird und
einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt
Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in
dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in
Deutschland betrachtet werden sollen.
X.
Der Abschluß der Friedensverträge und Zulassung zur
Organisation der Vereinten Nationen
Die Konferenz einigte sich auf die folgende Erklärung
über eine gemeinsame Politik zur möglichst baldigen
Schaffung der Bedingungen für einen dauerhaften Frieden nach
der siegreichen Beendigung des Krieges in Europa.
Die drei Regierungen betrachten es als wünschenswert,
daß die gegenwärtige anormale Stellung Italiens,
Bulgariens, Finnlands, Ungarns und Rumäniens durch den
Abschluß von Friedensverträgen beendigt werden soll. Sie
vertrauen darauf, daß auch die anderen interessierten
alliierten Regierungen diese Ansicht teilen.
Für Ihren Teil haben die drei Regierungen die Vorbereitung
eines Friedensvertrages für Italien als erste unter den
vordringlichen und wichtigen Aufgaben vorgesehen, denen sich der
Rat der Außenminister unterziehen soll. Italien war die erste
der Achsenmächte, die mit Deutschland gebrochen hat, zu dessen
Niederlage es materiell erheblich beigetragen hat, und es hat sich
jetzt den Alliierten in ihrem Kampf gegen Japan angeschlossen.
Italien hat sich selbst vom faschistischen Regime befreit und macht
gute Fortschritte auf dem Wege zur Wiederherstellung einer
demokratischen Regierung und demokratischer Einrichtungen. Der
Abschluß eines solchen Friedensvertrages mit einer
anerkannten und demokratischen italienischen Regierung würde
es den drei Regierungen ermöglichen, ihrem Wunsche
entsprechend einen Antrag Italiens auf die Mitgliedschaft in der
Organisation der Vereinten Nationen zu unterstützen.
Die drei Regierungen haben ferner den Rat der Außenminister
mit der Aufgabe einer Vorbereitung von Friedensverträgen
für Bulgarien, Finnland, Ungarn und Rumänien beauftragt.
Der Abschluß von Friedensverträgen mit anerkannten
demokratischen Regierungen in diesen Staaten würde ebenfalls
die drei Regierungen befähigen, deren Anträge auf
Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu
unterstützen.
Die drei Regierungen kommen überein, jede für sich in
naher Zukunft im Lichte der dann vorherrschenden Bedingungen die
Herstellung diplomatischer Beziehungen zu Finnland, Rumänien,
Bulgarien und Ungarn zu untersuchen, soweit dies vor Abschluß
von Friedensverträgen mit diesen Ländern möglich
ist.
Die drei Regierungen zweifeln nicht, daß im Hinblick auf die
veränderten Umstände, bedingt durch das Kriegsende in
Europa, die Vertreter der alliierten Presse volle Freiheit
genießen, der Welt über die Ereignisse in Rumänien,
Bulgarien, Ungarn und Finnland berichten.
Hinsichtlich der Zulassung anderer Staaten zur Organisation der
Vereinten Nationen erklärt Artikel 4 der Charta der Vereinten
Nationen folgendes:
"1. Die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen steht allen
anderen friedliebenden Staaten offen, die die in der vorliegenden
Charte enthaltenen Verpflichtungen akzeptieren und nach dem Urteil
der Organisation willens und in der Lage sind, diese
Verpflichtungen durchzuführen.
2. Die Zulassung jedes derartigen Staates zur Mitgliedschaft der
Vereinten Nationen erfolgt durch Beschluß der
Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates."
Die drei Regierungen werden ihrerseits Anträge auf
Mitgliedschaft seitens solcher Staaten, die während des
Krieges neutral geblieben sind und die oben aufgeführten
Bedingungen erfüllen werden, unterstützen.
Die drei Regierungen fühlen sich jedoch verpflichtet,
klarzustellen, daß sie für ihren Teil einen Antrag auf
Mitgliedschaft seitens der gegenwärtigen spanischen Regierung,
die sich mit Unterstützung der Achsenmächte gebildet hat,
nicht begünstigen werden, da diese angesichts ihres
Ursprunges, ihres Charakters, ihrer Geschichte und ihrer engen
Verbindung mit den Angreiferstaaten nicht die notwendigen
Qualifikationen zur Rechtfertigung einer derartigen Mitgliedschaft
besitzt.
XI.
Territoriale Treuhänderschaft
Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung
hinsichtlich einer Treuhänderschaft über Territorien, wie
sie in dem Beschluß der Krim-Konferenz und in der Charta der
Vereinten Nationen definiert sind.
Nach einem Meinungsaustausch über diese Frage wurde
beschlossen, daß die Verfügung über frühere
italienische Kolonialgebiete im Zusammenhang mit der Vorbereitung
eines Friedensvertrages für Italien geklärt und im
September vom Rat der Außenminister beraten werden soll.
XII.
Verfahrensrevision bei der alliierten Kontrollkommission in
Rumänien, Bulgarien und Ungarn
Die drei Regierungen nahmen zur Kenntnis, daß die
Sowjetvertreter bei den alliierten Kontrollkommissionen in
Rumänien, Bulgarien und Ungarn ihren britischen und
amerikanischen Kollegen Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit
der Kontrollkommissionen übermittelt haben, nachdem die
Feindseligkeiten in Europa aufgehört haben.
Die drei Regierungen kamen überein, daß die Revision des
Verfahrens der alliierten Kontrollkommission in diesen Ländern
jetzt durchgeführt werden könne, wobei die Interessen und
Verantwortlichkeiten der drei Regierungen berücksichtigt sind,
die gemeinsam die Waffenstillstandsbedingungen den jeweiligen
Ländern vorgelegt haben, und wobei die vereinbarten
Vorschläge als Grundlage dienen sollen.
XIII.
Ordnungsgemäße Überführung deutscher
Bevölkerungsteile
Die Konferenz erzielte folgendes Abkommen über die
Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und
Ungarn:
Die drei Regierungen haben die Frage unter allen Gesichtspunkten
beraten und erkennen an, daß die Überführung der
deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in
Polen, Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach
Deutschland durchgeführt werden muß. Sie stimmen darin
überein, daß jede derartige Überführung, die
stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise
erfolgen soll. Da der Zustrom einer großen Zahl Deutscher
nach Deutschland die Lasten vergrößern würde, die
bereits auf den Besatzungsbehörden ruhen, halten sie es
für wünschenswert, daß der alliierte Kontrollrat in
Deutschland zunächst das Problem unter besonderer
Berücksichtigung der Frage einer gerechten Verteilung dieser
Deutschen auf die einzelnen Besatzungszonen prüfen soll. Sie
beauftragen demgemäß ihre jeweiligen Vertreter beim
Kontrollrat, ihren Regierungen so bald wie möglich über
den Umfang zu berichten, in dem derartige Personen schon aus Polen,
der Tschechoslowakei und Ungarn nach Deutschland gekommen sind, und
eine Schätzung über Zeitpunkt und Ausmaß
vorzulegen, zu dem die weiteren Überführungen
durchgeführt werden könnten, wobei die gegenwärtige
Lage in Deutschland zu berücksichtigen ist. Die
tschechoslowakische Regierung, die Polnische Provisorische
Regierung und der Alliierte Kontrollrat in Ungarn werden
gleichzeitig von obigem in Kenntnis gesetzt und ersucht werden,
inzwischen weitere Ausweisungen der deutschen Bevölkerung
einzustellen, bis die betroffenen Regierungen die Berichte ihrer
Vertreter an den Kontrollausschuß geprüft haben.
XIV.
Militärische Besprechungen
Während der Konferenz fanden Sitzungen zwischen den Stabschefs der drei Regierungen über militärische Themen gemeinsamen Interesses statt.
2. August 1945.
(Dieser Bericht ist von J. W. Stalin, Harry S. Truman und C. R. Attlee unterzeichnet.)
Quelle: Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats in Deutschland, Supplement Nr. 1, Berlin 1946, S 13-20.