Satzung der Deutsch-Spanischen Vereinigung der Parlamentsmitarbeiter
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Vereinigung führt den Namen „Deutsch-Spanische Vereinigung der Parlamentsmitarbeiter“ (DSVP).
(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Berlin. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sie in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Ziel
(1) Die Vereinigung setzt sich zum Ziel, berufliche und persönliche Kontakte zwischen den Mitarbeitern des Deutschen Bundestages und dem spanischen Kongress und dem spanischen Senat zu fördern, den Austausch von Informationen zur parlamentarischen Arbeit zu erleichtern sowie das Verständnis für Politik und Gesellschaft des jeweils anderen Landes zu vertiefen und auf diese Weise zur Entwicklung der deutsch-spanischen Beziehungen und zur Völkerverständigung beizutragen.
(2) Sie verwirklicht dieses Ziel insbesondere durch:
- die Sammlung und den Austausch von Informationen, die zum demokratisch-parlamentarischen Verständnis beitragen,
- die Vorbereitung und Begleitung von Austauschprogrammen zwischen Mitarbeitern des spanischen Kongresses und Senates und dem Deutschen Bundestag sowie die Auswertung ihrer Ergebnisse,
- die Durchführung von staats- und berufspolitischen Bildungs-seminaren,
- die Förderung der Kenntnis von Geschichte und Kultur des Partnerlandes,
- und die Pflege von Beziehungen zu gleichartigen Vereinigungen im In- und Ausland.
Dazu sollen u. a. dienen:
- Vorträge, Gesprächs- und Arbeitskreise, Kolloquien, Tagungen u.s.w.
- Beiträge in Publikationen und Förderung von Publikationen.
(3) Die Vereinigung strebt zur Erfüllung ihrer Ziele die Zusammenarbeit mit einer spanischen Partnerorganisation an.
§ 3
Zwecke
(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken und insbesondere weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Förderung politischer Parteien verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Vereinigung können Bedienstete des Deutschen Bundestages und des Bundesrates sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen des Deutschen Bundestages, ehemalige Bedienstete der Bundestagsverwaltung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedern des Deutschen Bundestages werden, die die Ziele der Vereinigung unterstützen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit Annahme der Erklärung durch den Vorstand wirksam.
(3) Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in herausragender Weise um die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele der Vereinigung verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
(4) Mitglieder im Vorstand der DSVP können ausschließlich aktive Bedienstete der Bundestagsverwaltung sein.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließen und seine Höhe festlegen.
(2) Wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, so ist er im ersten Quartal eines Jahres zu zahlen Die Pflicht eines neuen Mitglieds zur Beitragszahlung wird spätestens mit dem Ersten des Monats begründet, in dem der Beitritt wirksam wurde. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder von dessen Erhebung absehen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt aus der Vereinigung kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 7
Organe
Organe der Vereinigung sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Hierzu sind die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher durch den/die Vorsitzende(n) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Übermittlung der Einladung durch Telefax oder e-mail ist ausreichend.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen Form innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand und beschließt über alle nicht dem Vorstand übertragenen Angelegenheiten.
(4) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands sowie auf Grund des Prüfungsberichts der Kassenprüfer die Jahresabrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
(5) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; im Fall der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung der Vereinigung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor deren Zusammentritt beim Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister(in)
- sowie bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, wird der Vorstand durch Nachwahl ergänzt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 10
Geschäftsführung - Vertretung nach außen
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Er überwacht die Mittelverwendung und beschließt über besondere Ausgaben.
(3) Nach außen wird die Vereinigung durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Für die nach §§ 67 und 71 BGB erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister gilt der/die Vorsitzende als bevollmächtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder zu vertreten.
(5) Der Vorstand ist befugt, gesetzlich bedingte und der Vereinigung auferlegte Änderungen der Satzung mit der Mehrheit von 3/4 seiner satzungsmäßigen Mitglieder zu beschließen. Danach. Die nachfolgende Mitgliederversammlung ist darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 11
Leitung von Sitzungen - Protokollführung
(1) Sitzungen von Organen der Vereinigung werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Beschlüsse werden durch einen damit beauftragten Protokollführer protokolliert und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
§ 12
Haftung
(1) Die Haftung ist der Höhe nach auf das Vermögen der Vereinigung beschränkt.
(2) Für aus der Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen etwa entstehende Schäden oder Sachverluste haftet die Vereinigung den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 13
Auflösung
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur eine Mitgliederversammlung, zu der einen Monat vorher eingeladen wurde, beschließen.
(2) Der Antrag auf Auflösung muss spätestens bei der Einladung schriftlich gestellt und begründet worden sein.
(3) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ein etwa vorhandenes Vermögen an eine gemeinnützige Organisation oder Einrichtung, die sich die Förderung der deutsch-spanischen Beziehungen zum Ziel gesetzt hat. Sie hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 21. März 2006 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.