Glossar
Beschlussfähigkeit
Nach seiner Geschäftsordnung ist der
Bundestag
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn der
Abstimmung die Beschlussfähigkeit von so
vielen anwesenden Abgeordneten bezweifelt, die eine
Fraktion bilden könnten , und auch
vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, ist in Verbindung
mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung
der Stimmen festzustellen. Ist der Bundestag beschlussunfähig,
hebt der/die Sitzungspräsident/in die Sitzung sofort auf. Ein
Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt
jedoch in Kraft. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/B/beschl_faehig