Bundestagswahl
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden nach Artikel 38 GG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der volljährig ist.
"Allgemein" bedeutet, dass das Wahlrecht jedem Staatsbürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres zusteht.
"Unmittelbar" bedeutet, dass die Wähler die Kandidatinnen und Kandidaten unmittelbar wählen, ohne die Zwischenschaltung von Wahlmännern.
"Frei" bedeutet, dass auf die Wähler von keiner Seite Druck ausgeübt werden darf.
"Gleich" bedeutet, dass jeder Stimme für die Zusammensetzung des Bundestages gleiches Gewicht zukommt.
"Geheim" bedeutet, dass niemand wissen darf, wer wie gewählt hat, es sei denn, die Wählenden geben dies selbst bekannt.
Die Wahlberechtigten entscheiden in einer Bundestagswahl über die Zusammensetzung des Bundestages. Jeder Wähler hat zwei Stimmen, die Erststimme und die Zweitstimme.
Um im Bundestag vertreten zu sein, muss eine Partei mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate erhalten.
Der Bundestag setzt sich gegenwärtig aus mindestens 598 Abgeordneten zusammen, von denen 299 in den Wahlkreisen und weitere 299 über die Landeslisten der Parteien gewählt werden. Zusätzlich gibt es in der laufenden Wahlperiode 15 Überhangmandate. Ein Abgeordneter ist ausgeschieden und sein Parlamentssitz wird nicht nachbesetzt. Damit umfaßt die Gesamtzahl der Abgeordneten im 16. Deutschen Bundestag 612 Mitglieder.
Mit der Wahl erhalten die Abgeordneten von den Wählerinnen und Wählern den auf vier Jahre befristeten Auftrag, die Interessen des ganzen Volkes zu vertreten.