Initiativrecht
Das Initiativrecht, auch Recht zur Gesetzesinitiative genannt, ist das Recht von Staatsorganen, Gesetzentwürfe im Bundestag einzubringen. Hierzu sind in Deutschland nach Artikel 76 Absatz 1 GG nur der Bundestag, die Bundesregierung und der Bundesrat berechtigt. Für die Bundesregierung und den Bundesrat steht das Recht nur den jeweiligen Organen als Ganzes zu. So darf die nur die gesamte Bundesregierung und nicht etwa ein Minister allein, ein Gesetz einbringen. Der Bundesrat muss die Initiative mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließen. Für eine Initiative aus der Mitte des Bundestages sind 5 Prozent der Mitglieder des Bundestages nötig (§ 76 GOBT). Das Volk ist nicht berechtigt, Gesetzentwürfe einzubringen.
Das Initiativrecht beschreibt ein Recht, keine Pflicht. Eine Ausnahme hiervon betrifft die Bundesregierung, die nach Artikel 110 Absatz 2 GG verpflichtet ist, für ein oder mehrere Jahre Haushaltsgesetze zu erlassen.
Der Bundestag muss sich mit den Gesetzesvorlagen beschäftigen und abschließend über sie abstimmen.