Glossar
Konkurrierende Gesetzgebung
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung
nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur
Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen
Gebrauch macht. Der Bund seinerseits hat in diesem Bereich das
Recht zur Gesetzgebung, wenn und soweit die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Dies ist immer
dann der Fall, wenn eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung der
Länder nicht wirkungsvoll geregelt werden kann oder die
Regelung in einem Land die Interessen anderer Länder oder der
Gesamtheit beeinträchtigen könnten (Beispiel:
Ozongesetzgebung). Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich
unter anderem auf das bürgerliche Recht, das Strafrecht und
den Strafvollzug, das Personenstandswesen, das Vereinsrecht, das
Aufenthalts und Niederlassungsrecht von Ausländern, das
Jagdwesen und die Hochschulzulassung sowie die
Hochschulabschlüsse.
Innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung gibt es den Sonderfall der „Abweichungsgesetzgebung“. Dieser ist in Art. 72 Abs. 3 GG geregelt und verleiht den Ländern das Recht, von Bundesgesetzten abweichende Regelungen zu treffen. Im Verhältnis von Bundes- zu Landesgesetz geht immer das später erlassene Gesetz vor. Die Abweichungsgesetzgebung ist nur für einige Bereiche zulässig, so z.B. für das Jagdwesen, die Raumordnung, die Bodenverteilung oder die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/K/konk_ges