Vertriebenengesetz wegen EU-Erweiterung und Sicherheitsfragen ändern
Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vorgelegt ( 16/4017). Hintergrund sei ein Anpassungsbedarf an politische Entwicklungen durch die Erweiterung der Europäischen Union und zur Vermeidung von Problemen der Verwaltungspraxis etwa im Bescheinigungsverfahren. Außerdem solle sichergestellt werden, dass Schwerkriminelle, gewaltbereite Extremisten und Terroristen von der Aufnahme in Deutschland ausgenommen sind. Im Hinblick auf die EU-Erweiterung um Estland, Lettland und Litauen werden diese drei Länder aus dem entsprechenden Passus des Vertriebenengesetzes gestrichen. Keine Aufnahme als Spätaussiedler, so die Regierung weiter, sollen dagegen Personen finden, die in den Aussiedlungsgebieten "der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet, durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtstaatlichkeit verstoßen oder eine rechtswidrige Tat begangen haben, die im deutschen Inland als Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches anzusehen" wäre.
Der Ausschluss von der Aufnahme als Spätaussiedler gelte auch für Personen, die einer terroristischen Vereinigung angehören, angehört oder unterstützt haben oder sich bei in Verfolgung politischer Ziele an Gewalttaten beteiligt oder öffentlich dazu aufgerufen haben. Beim Ausschlussverfahren dürfe das zuständige Amt die persönlichen Daten von Antragstellern und Angehörigen an den Bundesnachrichtendienst, den Bundesverfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie an das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln. Als formale Voraussetzung der Aufnahme werde unter anderem auch festgelegt, dass "ein einfaches Gespräch auf Deutsch" bei der Begründung des ständigen Aufenthalts geführt werden kann. Neu geregelt werde im Weiteren der gesamte Bereich der Förderung und Anforderung zur Integration in Deutschland, die Zugehörigkeit und der Zuzug von Familienmitgliedern und die Regelung von Leistungen.
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