Regierung: EuGH soll finanzielle Auswirkungen seiner Urteile berücksichtigen
Berlin: (hib/VOM) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll bei der Auslegung der Grundfreiheiten in der Europäischen Union stärker berücksichtigen, dass der EG-Vertrag für die direkten Steuern keinen ausdrücklichen Harmonisierungsauftrag enthält. Darüber hinaus sollte er die möglichen finanziellen Auswirkungen seiner Entscheidungen beachten, heißt in der Antwort der Bundesregierung ( 16/5083) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen ( 16/4956). In der Rechtssache "Meilicke" sei der EuGH im Jahr 2004 dem Antrag zahlreicher Mitgliedstaaten nicht gefolgt, die finanziellen Auswirkungen von Urteilen dadurch einzubeziehen, dass die "zeitliche Wirkung der Urteilskraft" differenzierter ausgestaltet wird.
Hinzu komme, schreibt die Regierung weiter, dass das Gericht in Luxemburg seine Rechtsprechung zu den direkten Steuern in jüngster Zeit in eine Richtung gelenkt habe, die erheblich kritisiert worden sei. Genannt werden die Ausführungen im "Meilicke"-Urteil, in denen der Gerichtshof eine zeitliche Begrenzung abgelehnt habe, weil diese nur dann möglich sei, wenn sich eine Auslegungsfrage zum ersten Mal stelle. Bereits im "Verkooijen"-Verfahren aus dem Jahre 1998 habe sich der EuGH erstmals mit der Auslegungsfrage auseinandergesetzt, um die es in der Rechtssache "Meilicke" gegangen sei. Das "Meilicke"-Urteil bezeichnet die Regierung als "unerwarteten Rechtsprechungsschwenk" hin zu einem im Vergleich zum "Verkooijen"-Fall extrem weiten Verständnis des Begriffs der Rechtsfrage. Damit werde es künftig für die Mitgliedstaaten viel schwerer, die Frage eines Antrags auf Beschränkung der Urteilswirkungen abzuwägen, auch vor dem Hintergrund kurzer Prozessfristen und großer Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten. Im Zweifel müssten sie den Antrag auf "Beschränkung der Urteilswirkungen" vorbeugend stellen, falls sich dort mehr oder weniger vergleichbare Auslegungsfragen ergeben sollten.
Die Grünen hatten die Europatauglichkeit des deutschen Steuerrechts in Frage gestellt, da der EuGH mit dem Argument der Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbots immer wieder deutsche Steuervorschriften gekippt habe.
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