Connemann: Einziger Maßstab muss der Schutz des geistigen Eigentums der Künstlerinnen und Künstler sein
Wie gehen die Verwertungsgesellschaften mit den neuen Aufgaben und Herausforderungen um, die auf nationaler und europäischer Ebene gestellt werden? Wie kann der Kritik hinsichtlich Transparenz und Effektivität entgegengesteuert werden? Werden die ökonomischen Interessen der Künstlerinnen und Künstler ausreichend geschützt? Diese und weitere Fragen standen im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ zum Thema „Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandter Schutzrechte“. Geladen waren Vertreter der Verwertungsgesellschaften, der Anwendungspraxis sowie ein Vertreter der Aufsichtsbehörde.
„Die Anhörung hat gezeigt, dass Handlungsbedarf besteht. Die Verwertungsgesellschaften müssen sich unter den neuen Bedingungen der Digitalisierung und Globalisierung veränderten Anforderungen stellen“, so die Vorsitzende der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, Gitta Connemann MdB, nach der Anhörung. Die EU habe einen Fahrplan aufgezeigt, der aber von allen Experten abgelehnt worden sei. Jetzt gälte es, Alternativmodelle zu entwickeln und auf EU-Ebene Farbe zu bekennen.
Connemannweiter: „Es ist aber auch sehr deutliche Kritik an der Struktur der Rechtewahrnehmung geäußert worden: Mangelnde Transparenz, nicht ausreichende Beteiligung, zu komplizierte Verfahren und ungerechte Verteilung der Mittel.“
Die fundamentale Bedeutung der kollektiven Rechtewahrnehmung für die Künstlerinnen und Künstler wurde von den Experten nicht in Zweifel gezogen, jedoch kamen auch Missstände in den demokratischen Strukturen der Verwertungsgesellschaften und Defizite in der staatlichen Aufsicht deutlich zur Sprache. Am Beispiel der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH (VFF) machte Professor Dr. Thomas Hoeren von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster dies deutlich. 90% der Wahrnehmungsberechtigten sind von der Mitwirkung ausgeschlossen.
Connemann hob hervor: „Im Urheber- und Leistungsschutzrecht muss am Anfang jeder Überlegung das geistige Eigentum des Urhebers und sein Schutz stehen – auch am Ende, was entsprechende Handlungsempfehlungen der Enquete-Kommission betrifft.“
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