Die Bundesregierung hat zwei Gesetzentwürfe zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen vorgelegt. Ein Entwurf betrifft die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens von1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ( 15/2254), der zweite ergänzt das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung ( 15/2255).
Mit den Gesetzentwürfen sollen der Rechtshilfe- und der Auslieferungsverkehr auf eine verbreiterte Grundlage gestellt werden. Die Verträge treffen die erforderlichen ergänzenden Regelungen, um die Rechtshilfe- und Auslieferungsbeziehungen auszuweiten und die Verfahren im umfangreichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und Polen zu beschleunigen. Zudem soll mit den Verträgen der Datenschutz sowohl im Rechtshilfe- als auch im Auslieferungsverkehr geregelt werden.
Der Bundesrat betont in seinen Stellungnahmen, die Gesetzentwürfe seien zustimmungspflichtig. Diese Auffassung wird von der Bundesregierung in den jeweiligen Gegenäußerungen mit der Begründung abgelehnt, der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten als Teil der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten sei ausschließlich Sache des Bundes. Vertragsgesetze zu einschlägigen Übereinkommen bedürften daher nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundestag hat die Gesetzentwürfe am 15. Januar zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.