Recht. Straftäter sollen nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn sich erst nach der Verurteilung während der Haft ergibt, dass der Täter weiterhin gefährlich ist und sonstige Voraussetzungen nach dem Strafgesetzbuch vorliegen. Dazu zählt unter anderem, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies sieht ein Gesetzentwurf der CDU/CSU ( 15/2576) vor. Nach der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten einheitlichen Regelung bis zum 30. September 2004 müsse der Gesetzgeber handeln, heißt es. Der Schutz vor Verurteilten, von denen auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, stelle ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar.
Darüber hinaus müsse aber auch eine Möglichkeit geschaffen werden, solche Täter sicher zu verwahren, bei denen die formellen Voraussetzungen nach dem Strafgesetzbuch noch nicht vorlägen, die sich aber bereits einmal einer besonders gravierenden Straftat gegen eine Person schuldig gemacht hätten und bei denen sich während der Haft zeige, dass diese gleichartige schwerste Delikte begehen würden, so die CDU/CSU. Es sei der niemandem verständlich zu machen und auch nicht zuzumuten, dass solche Personen trotz nahezu sicher vorhersehbarer schwerster Wiederholungstaten auf freien Fuß gesetzt würden.
Die Union stellt weiter fest, angesichts der Schwere des Eingriffs sehe der Gesetzentwurf eine Stärkung des Einflusses des Vollstreckungsgerichts vor. Dies allein könne am Ende der Strafzeit die Frage sachgerecht beurteilen, ob die Gefährlichkeit des Straftäters seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwingend erfordere. Die Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt sowie die Mitwirkung des Verteidigers und die Verpflichtung zur Einholung zweier Sachverständigengutachten verschaffe dem Gericht eine möglichst breite und zuverlässige Entscheidungsgrundlage. Diese gewährleiste auch, dass die Sicherungsverwahrung gegen Verurteilte, die ihre Strafe voll verbüßt hätten, nur dann angeordnet werde, wenn die von ihnen ausgehende Gefahr zu weiteren Straftaten so groß sei, dass ihre Entlassung in die Freiheit angesichts des Schutzbedürfnisses der Gesellschaft nicht verantwortet werden könne.