Finanzen. Einstimmig hat der Bundestag am 30. September den Entwurf der Bundesregierung für ein EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz ( 15/3679) in geänderter Fassung angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des Finanzausschusses vom Vortag ( 15/3827).
Nach der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie der EU wird damit die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten erleichtert, indem eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Verzicht auf die Quellenbesteuerung wird in einem neuen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes geregelt. Im Verhältnis zu Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, der Slowakei, Spanien und Tschechien, die für eine Übergangszeit noch Quellensteuern erheben dürfen, gibt es übergangsweise Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
Die auf Antrag der Koalitionsfraktionen im Ausschuss beschlossenen Änderungen betreffen im Wesentlichen den Paragrafen 50d des Einkommensteuergesetzes (Beschränkung der Verzinsung auf Erstattungsfälle), eine Forderung, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme ( 15/3788) erhoben hatte. Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung ( 15/3820) zur Bundesrats-Stellungnahme seine Zustimmmung zu dieser Änderung signalisiert.
Darüber hinaus wird das EG-Amtshilfe-Gesetz geändert und die EU-Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer in deutsches Recht umgesetzt.