Glossar
Ausschließliche Gesetzgebung
Die ausschließliche Gesetzgebung des
Bundes ist in Artikel 73 des Grundgesetzes normiert und verleiht dem Bund die
Kompetenz, die in dieser Norm genannten Rechtsgebiete in alleiniger
Zuständigkeit zu regeln.
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz unter anderem über alle auswärtigen Angelegenheiten wie Staatsangehörigkeit, Währungs und Geldfragen sowie Einheit des Zoll und Handelgebietes, außerdem über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung.
Der Bund hat auch dann das Recht zur ausschließlichen Gesetzgebung, wenn in einem Artikel des Grundgesetzes die Formel „Das nähere regelt ein Bundesgesetz“ auftaucht, z.B. in Art. 4 Absatz 3 Satz 2 GG.
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind.Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/A/ausschl_ges