hib-Meldung
256/2005
Datum: 22.12.2005
heute im Bundestag - 22.12.2005
"Anhaltspunkte für teilweise unverhältnismäßige Observierungsmaßnahmen"
16/165) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke (
16/81). Auch die Prüfung des Sachverhalts
in Bezug auf juristische und dienstrechtliche Konsequenzen sei noch
nicht abgeschlossen und unterliege danach der Bewertung des vom PKG
eingesetzten Sachverständigen. Nach derzeitigem Kenntnisstand
"liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass die
durchgeführten Maßnahmen in Teilen
unverhältnismäßig waren", heißt es in der
Antwort. Zur Frage, ob die Observierung von Journalisten "jemals
nachweisbar zur Aufklärung von Straftatbeständen
geführt" habe, heißt es weiter, die Strafverfolgung
falle in die Zuständigkeit der Länder und nur
ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts.
Dort habe es, soweit feststellbar, keinen derartigen Fall gegeben.
Im Übrigen diene der Einsatz von nachrichtendienstlichen
Mitteln grundsätzlich nicht der Aufklärung von
Straftatbeständen. Für Strafverfolgungen der Länder
liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse
vor. Im Bereich des Generalbundesanwalts hätten in zwei
Fällen bei Journalisten mit richterlicher Billigung
Wohnungsdurchsuchungen stattgefunden, davon in einem Fall auch eine
Überwachung der Telekommunikation. Die Beschuldigten
hätten im Verdacht gestanden, als Journalisten getarnt
geheimdienstliche Agententätigkeit für einen
ausländischen Nachrichtendienst ausgeübt zu haben.
Berlin: (hib/WOL) Zur Prüfung der gegen den
Bundesnachrichtendienst erhobenen Vorwürfe bei der
Observierung von Journalisten hat das Parlamentarische
Kontrollgremium (PKGr) nach Anhörung der Bundesregierung am
30. November einen Sachverständigen eingesetzt. Nach Abschluss
der Untersuchung wird das PKGr entscheiden, in welchem Umfang das
Parlament und die Öffentlichkeit über die ermittelten
Ergebnisse unterrichtet werden können. Dies erklärt die
Bundesregierung in ihrer Antwort (
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2005/2005_256/11