Finanzen. Mit großer Mehrheit hat der Bundestag am 9. November den Gesetzentwurf der Bundesregierung über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ( 16/2710 , 16/2934 ) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( 16/3315 , 16/3369 ) beschlossen. Ein Entschließungsantrag ( 16/3362 neu) der FDP wurde abgelehnt.
Mit dem Gesetz sollen künftig die gleichen steuerlichen Grundsätze für inländische wie für grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen gelten. Zum einen geht es darum, die Besteuerung der stillen Reserven von betrieblichen Wirtschaftsgütern, die ins Ausland verlagert werden, gesetzlich zu garantieren. Daran anknüpfend wurden im Umwandlungssteuergesetz Ausnahmeregelungen für einen steuerneutralen Übergang von Vermögen in den Fällen der Verschmelzung, der Spaltung, des Formwechsels sowie der Einbringung von Unternehmensteilen und des Anteilstauschs beschlossen. Im Außensteuergesetz wird die Wegzugsbesteuerung an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs angepasst.
Die Koalitionsfraktionen würdigten das Gesetz, das dazu beitragen soll, dass deutsche Steueransprüche bei Verlagerungen ins Ausland gesichert werden. In Deutschland geschaffene Werte müssten auch im Inland versteuert werden, hieß es. In der Sachverständigenanhörung hatte vor allem die bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in andere EU-Staaten vorgesehene Sofortversteuerung stiller Reserven für erhebliche Kritik gesorgt. Der Finanzausschuss hat daraufhin einen Änderungsantrag der Koalition angenommen, der eine zeitlich gestreckte Besteuerung der stillen Reserven ermöglicht. Danach wird bei der Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in eine Betriebsstätte innerhalb der EU die Bildung eines Ausgleichspostens zugelassen. Dieser soll die zeitlich gestreckte Besteuerung ermöglichen. Der Ausgleichspos- ten kann in Höhe der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Überführung gebildet werden und muss in fünf Jahren mit jährlich einem Fünftel "erfolgswirksam" aufgelöst werden. Die Koalition hatte ferner beantragt, im Umwandlungssteuergesetz auf eine allgemeine Missbrauchsregelung zu verzichten. Die Regelung hätte auf Seiten der Steuerpflichtigen zu Verunsicherungen führen können, die nun vermieden würden. Angenommen wurde ferner ein Änderungsantrag der Koalition, der die vorgesehene steuerpflichtige Gewinnrealisierung bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft beschränkt.
Die FDP kritisierte den Gesetzentwurf grundlegend. Damit würden die unternehmerische Mobilität und der Zufluss von Investitionen nach Deutschland behindert. Die Linksfraktion begrüßte, dass bei Fusionen von Unternehmen künftig bestehende Verlustvorträge nicht mehr auf die Zielgesellschaft übertragen werden können. Die deutschen Verlustverrechnungsregelungen für Unternehmen seien zu großzügig und sollten auf den europäischen Durchschnitt herabgeführt werden. Nach Auffassung der Grünen darf es im EU-Binnenmarkt steuerrechtlich keine unterschiedlichen Folgen haben, wenn eine Betriebsstätte innerhalb Deutschlands oder wenn sie ins Ausland verlegt wird. Andererseits sei unabweisbar, dass dem Staat ausreichende Steuereinnahmen zustehen. Insofern sei die Korrektur bei der Sofortbesteuerung stiller Reserven positiv zu bewerten.