Umwelt. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vorgelegt, durch den die EU-Richtlinie über die Umwelthaftung in deutsches Recht umgesetzt werden soll ( 16/3806 ). Der Bundestag hat ihn am 18. Januar zur Beratung an den Umweltausschuss überwiesen.
Darin werde ein Rahmen geschaffen, heißt es, der für alle von der Umwelthaftungsrichtlinie erfassten Umweltschäden gilt und die für diese Schäden geltenden allgemeinen Vorschriften einheitlich regelt. Als Umweltschaden gelten danach Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer sowie des Bodens. Der Verantwortliche für einen solchen Schaden hat nach dem Entwurf die Pflicht, über den Schaden zu informieren, Gefahren abzuwehren und gegebenenfalls zu sanieren. Die EU-Umwelthaftungsrichtlinie soll in der Europäischen Union ein hohes Umweltschutzniveau sicherstellen. Die Vermeidung von Umweltschäden orientiert sich dabei am Verursacherprinzip und dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung. Betreiber sollen veranlasst werden, Maßnahmen zu treffen und Praktiken zu entwickeln, mit denen die Gefahr von Umweltschäden auf ein Minimum beschränkt werden kann.