Inneres. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Status von Beamten in den Ländern vorgelegt ( 16/4027 , 16/4038 ). Die Notwendigkeit ergibt sich aus der Änderung des Grundgesetzes in Folge der Föderalismusreform, heißt es in der Begründung. Bisher waren die Länder auf Grund der Rahmenkompetenz des Bundes verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) auszurichten. An die Stelle des Rahmens für Landeskommunalbedienstete trete nun eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes mit der Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und Pflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes von Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften - mit Ausnahme der Regelung von Laufbahn, Besoldung und Versorgung. Dazu erlassene Gesetze bedürften der Zustimmung des Bundesrates.
Der vorgelegte Gesetzentwurf nutze die Bundeskompetenz und regle das Statusrecht für Landes- und Kommunalbeamte einheitlich. Ziel sei die Feststellung beamtenrechtlicher Strukturen zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des Dienstrechtes, insbesondere zur Sicherstellung der Mobilität bei einem Dienstherrenwechsel. Dazu gehören unter anderem Voraussetzungen und Rechtsform der Begründung, eine Regelung von Abordnungen und Versetzungen zwischen den Ländern sowie zwischen Bund und den Ländern. Entsprechend geregelt werde weiter die Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen, wesentliche Rechte der Beamten sowie Regelungen im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder bei Auslandstätigkeiten. Das Gesetz löse keinen unmittelbaren Umsetzungsbedarf in den Ländern aus, da die Regelungen unmittelbar geltendes Recht enthielten. Notwendige Anpassungen der Ländern könnten im Rahmen anstehender Änderungen ohne Mehraufwand erfolgen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme Änderungen angesprochen, die überwiegend von der Bundesregierung aufgenommen werden.
Keine Zustimmung findet dagegen ein Vorschlag der Länderkammer zu Nebentätigkeiten. In der Gegenäußerung der Regierung ( 16/4038 ) heißt es, mit einer solchen "Kann-Regelung" würde es den Landesgesetzgebern freigestellt, auf eine Reglementierung von Nebentätigkeit völlig zu verzichten, erklärt die Regierung. Verfassungsrechtliche Vorgaben zum Beamtenstatus seien damit "nicht zutreffend" wiedergegeben und wegen der politischen Signalwirkung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten mit dem Beamtenstatus "bedenklich". Dagegen werde dem Wunsch nach Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes zum Oktober 2008 - bei Ausnahme der Festlegung der Altersgrenze für Ruhestand und Personalaktenrecht - zugestimmt, damit die Länder mehr Zeit haben für eine Neugestaltung des Landesrechtes.