Mehr Transparenz beim Wertpapierhandel soll es geben, und der Anlegerschutz soll auch verbessert werden. So sieht es jedenfalls ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, durch den die EU-Finanzmarktrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll.
Während einer öffentlichen Anhörung am 7. März im Finanzausschuss gab es viel Lob, aber auch einige Verbesserungsvorschläge von Seiten der Experten. Als gelungen wurde die Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie bewertet. Kritisiert wurde allerdings der enge Zeitrahmen bis zum Inkrafttreten am 1. November dieses Jahres.
Von den ursprünglich vorgesehenen neun Monaten für die Umsetzung durch die Kreditinstitute könne keine Rede mehr sein, hieß es von Seiten des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland. Das liege nicht allein am deutschen Gesetzgeber, da es auch auf EU-Ebene zu Zeitverzug gekommen sei.
Könne die Implementierung nicht bis zum 1. November abgeschlossen werden, seien für die Banken Prozess- und Haftungsrisiken zu erwarten. Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) teilt diese Befürchtungen und bat die Bundesregierung, auf europäischer Ebene Druck machen.
Die inhaltliche Umsetzung der Richtlinie hingegen wird von der Deutschen Bundesbank ausdrücklich begrüßt. Markteffizienz und Verbraucherschutz würden durch die Eins-zu-Eins-Übernahme verbessert. Angesichts des knappen verbleibenden Zeitrahmens bewerte man es positiv, dass die Regierung das Regelwerk "verschlanken" wollte. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) lobte die "optimale Umsetzung". Die komplexe Vorlage sei dadurch weitgehend entwirrt worden.
Aus Sicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen ist der Anlegerschutz in vielen Punkten berücksichtigt worden. Dennoch gebe es Nachholbedarf. So sei der Ausschluss geschlossener Fonds aus dem Wertpapierhandel nicht im Einklang mit einer richtlinienkonformen Umsetzung. Damit werde die Vermittlung dieses Finanzinstrumentes weiterhin keinerlei Verhaltenspflichten unterliegen.
Damit werde die Chance verpasst, den Markt vor unseriösen Initiatoren besser zu schützen und das Vertrauen in das Anlageinstrument zu verbessern. Thomas Wenninger von der Universität Augsburg kritisierte ebenfalls den generellen Ausschluss geschlossener Fonds. Dies stehe nicht im Einklang mit dem EU-Recht. Außerdem blieben derartige Fonds trotz ihrer gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung weiterhin dem "Grauen Kapitalmarkt" mit all seinen Defiziten beim Anlegerschutz zuzurechnen.
Edmund Pelikan vom Institut für Beteiligungsökonomie sieht zahlreiche rechtliche und praktische Argumente, die für die Ausklammerung von Anteilen an den geschlossenen Fonds aus dem Wertpapierbegriff sprechen. Marktforschungen zeigten: der Zweitmarkt der geschlossenen Fonds befinde sich noch immer in den Kinderschuhen. Trotz einer begrüßenswerten Entwicklung sei der Zweitmarkt für Anleger nach wie vor schwer durchschaubar und von der Handelbarkeit, wie man es von Aktien oder Investmentfonds gewohnt sei, weit entfernt, so Pelikan.
Die Gruppe Deutsche Börse sieht im Entwurf einen Beitrag zum Bürokratieabbau. Kritisch sehe man allerdings, dass der Handel mit Zertifikaten von den Transparenzvorschriften befreit bleiben soll. Damit schaffe man eine Gesetzeslücke, die mit der EU-Vorgabe nicht vereinbar sei.
Der Zentrale Kreditausschuss der deutschen Banken (ZKA) beurteilt das anders. Zwar wisse man um die Gefahr, dass die Transparenzvorschriften durch diese Regelung umgangen werden können, doch nehme man dies im Interesse der Eins-zu-Eins-Umsetzung in Kauf. Sollte sich ein Missbrauch herausstellen, könne später noch nachgebessert werden.
Noch nicht abschließend bewerten konnten oder wollten die Experten das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Banken beim Verkauf von Aktienfonds und anderen Anlageprodukten alle Provisionen offenlegen müssen. Sei dies nicht der Fall, habe der Anleger im Grundsatz Anspruch auf Schadensersatz. Man werde das Urteil studieren und angemessen darauf reagieren, hieß es.
Offensichtlich hat die Entscheidung allgemein überrascht. Der ZKA ließ verlauten, die Auffassung des BGH gehe über die existierenden aufsichtsrechtlichen Regelungen hinaus. Das Gericht hatte sein Urteil unter anderem damit begründet, dass "die Aufklärung über die Rückvergütung notwendig sei, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen".