WAGNISKAPITAL
Junge Unternehmen mit pfiffigen Ideen sollen leichter an Geld kommen
Junge Unternehmen stehen häufig vor dem Problem, dass es nicht an Ideen und Konzepten fehlt, das Geld hingegen knapp ist, um die Vorhaben auch verwirklichen zu können. Die Bundesregierung will diesen Unternehmen nun den Zugang zum erforderlichen Kapital erleichtern, indem sie Wagniskapitalgesellschaften als potenzielle Geldgeber begünstigt. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf "zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen" ( 16/6311 ) am 20. September in erster Lesung zur Beratung an den Finanzausschuss verwiesen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Um "Gestaltungen und Mitnahmen" von vornherein einen Riegel vorzuschieben, soll der Kreis der Unternehmen, die als Wagniskapitalgesellschaft anerkannt werden und die damit von den Regelungen profitieren, genau definiert werden, damit die geplanten Steuerausfälle von 465 Millionen Euro nicht überschritten werden.
Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft kann dem Entwurf zufolge sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein. Auch ausländische Rechtsformen will die Regierung erlauben. Erforderlich sei lediglich, dass sich Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland befinden. Das Mindestkapital der Gesellschaft soll bei einer Million Euro liegen. Die Kapitalbeteiligungen an den jungen Unternehmen ("Zielgesellschaften") müssen den Plänen zufolge einen Anteil von mindestens 70 Prozent am Gesamtwert des von der Gesellschaft verwalteten Vermögens haben. Zugleich darf sich die Wagniskapitalgesellschaft höchstens zu 90 Prozent an einer Zielgesellschaft beteiligen, wobei dieser Anteil wiederum höchstens 40 Prozent des Gesamtwerts des von ihr verwalteten Vermögens ausmachen darf.
Die steuerliche Förderung solcher Gesellschaften ist laut Regierung nur gerechtfertigt, wenn sie sich auf die Finanzierung junger Unternehmen beschränken. Wollen sie jedoch als "vermögensverwaltend" gelten, dann sollen weitere gewerbliche Tätigkeiten neben ihrem Kerngeschäft nur von einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft ausgeführt werden können. Gemeint sind vor allem Beratungsleistungen und Darlehensvergaben an Zielgesellschaften. Gilt eine Personengesellschaft, die nur Anteile an Zielgesellschaften hält, als "vermögensverwaltend", so wären ihre Einkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig. Kauft die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft Anteile an jungen Unternehmen, so sollen die Verlustvorträge im Umfang der dort vorhandenen stillen Reserven erhalten bleiben. Dies soll auch gelten, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihre Anteile weiterverkauft.
Zur Förderung so genannter "Business Angels" will die Regierung den Freibetrag des steuerfreien Veräußerungsgewinns von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von derzeit 9.060 Euro auf 20.000 Euro erhöhen. Als Business Angels werden erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten bezeichnet, die sich mit Kapital und Know-how direkt in jungen Kapitalgesellschaften engagieren. Als Beitrag zur Gegenfinanzierung soll der steuerfreie Anteil, der an die Initiatoren einer Beteiligungskapitalgesellschaft gezahlt wird, generell von 50 auf 40 Prozent der Vergütung gesenkt werden. Nach Auffassung der Regierung sind Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften für Kleinanleger wegen des damit verbundenen Risikos keine geeignete Anlageform. Daher soll die Mindestbeteiligung an einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 50.000 Euro betragen.
Vorgesehen ist ferner, das Unternehmensbeteiligungsgesetz zu novellieren. Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sollen sich an Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligen können. Der finanzpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Otto Bernhardt, erklärte, er hätte sich eine weitergehende Förderung vorstellen können. Der Entwurf müsse nun optimiert werden, um das Wachstumspotenzial des Beteiligungsmarktes zu wecken. Der Mittelstandsbeauftragte der SPD-Fraktion, Reinhard Schultz, hält eine allgemeine steuerliche Förderung von Kapitalbeteiligungen und Anlageformen allerdings für nicht gerechtfertigt.