309 Arbeitsgemeinschaften zur Umsetzung von Hartz IV gebildet
Berlin: (hib/VOM) Bis zum 3. Januar dieses Jahres sind Kooperationsverträge für 309 Arbeitsgemeinschaften zur Umsetzung des Hartz-IV-Gesetzes (Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe) abgeschlossen worden. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/4709) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/4628) mit. Berlin werde dabei als eine Arbeitsgemeinschaft gezählt, wobei es davon in der Stadt jedoch zwölf auf Bezirksebene gebe. Nach den Rückmeldungen der Agenturen für Arbeit erwartet die Regierung, dass es insgesamt zu 343 Arbeitsgemeinschaften kommen wird. Die vor Jahresbeginn errichteten seien alle arbeitsfähig.
Die Regierung erinnert daran, dass der ursprüngliche Entwurf für das Hartz-IV-Gesetz eine einheitliche Trägerschaft für die Grundsicherung der Arbeitsuchenden vorgesehen habe, und zwar bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Entscheidung, die Trägerschaft zwischen der Bundesagentur und den Kommunen aufzuspalten, sei im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag gefallen, ebenso die Entscheidung, dass die Träger eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, um ihre Aufgaben im jeweiligen Bezirk der Agentur für Arbeit einheitlich wahrzunehmen. Mit diesen Arbeitsgemeinschaften habe der Gesetzgeber in organisatorischer und rechtlicher Hinsicht Neuland betreten. Die Regierung habe große Anstrengungen unternommen, gemeinsam mit den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden, den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern rechtliche Unklarheiten zu beseitigen. In ungefähr 90 Prozent der Fälle hätten die Träger sich entschieden, ihre Arbeitsgemeinschaft auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu errichten, in fünf Prozent der Fälle sei eine GmbH gebildet worden und in zwei Prozent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Über die verbleibenden drei Prozent liegen der Regierung nach eigenen Angaben keine Informationen vor. Diese Arbeitsgemeinschaften sind nach ihrer Auffassung keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das Risiko, dass die Arbeitsgemeinschaften aufgrund ihrer organisatorischen Struktur für nichtig erklärt werden könnten, hält die Regierung für begrenzt. Bescheide der Arbeitsgemeinschaft wären in diesem Fall von der "sachlich unzuständigen Stelle" erlassen worden, was deren Rechtswidrigkeit, nicht aber deren Nichtigkeit zur Folge hätte.
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