hib-Meldung
044/2006
Datum: 14.02.2006
heute im Bundestag - 14.02.2006
Bei Verletzung von Dienstgeheimnissen sollen Journalisten straffrei bleiben
16/576) vorgelegt. Auf diese Weise werde der
durch das Zeugnisverweigerungsrecht bezweckte Schutz der
Pressefreiheit und damit der Quellen- und Informantenschutz
gewährleistet. Die Bündnisgrünen erläutern,
Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Wohnungen von
Medienangehörigen wie in Redaktions- und
Produktionsräumen beeinträchtigten die Pressefreiheit
wegen ihrer einschüchternden Wirkung auf Journalisten. Das
Zeugnisverweigerungsrecht werde unterlaufen, wenn sich
Strafverfolgungsbehörden auf diesem Wege Einblick in Wissen
und Unterlagen der Medienangehörigen verschafften.
Bevölkerung und potentielle Informanten könnten nicht
mehr sicher sein, dass die unter Umstanden auch strafbare
Weitergabe von Informationen vertraulich bleibe. Tatsächlich
diene dieser Weg vor allem dazu, auf der Suche nach dem Leck in der
Behörde den Informanten durch die Durchsuchung beim
Journalisten ausfindig zu machen. Zu einer Verurteilung des
Journalisten komme es hingegen fast nie. Die Beschlagnahme von
Material in der Wohnung von Journalisten dürfe deshalb auch
nur durch den Richter angeordnet werden. Die Anordnung müsse
schriftlich erfolgen und sei dabei qualifiziert zu begründen.
Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass bei der Anordnung,
Informationen von Telekommunikationsverbindung zu liefern, werde
der bisherige Schutz von Berufsgeheimnisträgern auch auf
Journalisten ausgedehnt. Die Bündnisgrünen sind weiter
der Ansicht, dass die Beeinträchtigung von
Veröffentlichungen über laufende Gerichtsverfahren im
Strafgesetzbuch aufgehoben werden solle.
Berlin: (hib/BOB) Journalisten sollen künftig nicht
rechtswidrig handeln, wenn sie in Ausübung ihres Berufes zur
Verletzung des Dienstgeheimnisses anstiften oder Beihilfe leisten.
Das Strafgesetzbuch soll entsprechend geändert werden, meinen
Bündnis 90/Die Grünen und haben dazu einen Gesetzentwurf
(Herausgeber
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Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_044/02